Urteile: Die eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausreichend begründen?
Dieses BVerwG-Urteil zeigt die Schwächen der Polizeiärzte und externen Gutachter eindeutig auf?
BUNDESVERWALTUNG-SGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 128.09
OVG 2 A 11347/08
In der Verwaltungsstreitsache
Der GUTACHTER (Sachverständige) MUSS auf dem "ALLGEMEINEN STAND DER "WISSENSCHAFT" sein.
Das ist wohl nicht der Fall, wenn sich der "Sachverständige" nicht an die Leitlinien hält (s. Persönlichkeitsstörungen, Querulatorisch) oder Ferndiagnosen stellt.
Hier ein Hinweis zu einem URTEIL vom Bundesverwaltungsgericht ( 22.Juli 2010)
http://www.bverwg.de/pdf/871.pdf
Interessant ab S. 4 Punkt 6:
Besonders aufschlussreich: S. 4/5: Punkt 8 - 9 - 10 - 11 -12
8. Die gerichtliche AUFKLÄRUNGSPFLICHT ist verletzt, wenn ..
"das vorliegende Gutachten auch für den NICHTSACHKUNDIGEN "erkennbare MÄNGEL" aufweist, etwa NICHT AUF DEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN STAND der WISSENSCHAFT beruht, ....
Beim med. Gutachten der Steuerfahnder und vom Homepagebetreiber werden das med. nicht gültige Wort QUERULANT verwendet!
Ist Querulant im med. Gutachten eine Straftat?
Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine
Ablehnung des
Richters (§ 42 ZPO) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des
Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W
23/01.
Die Bezeichnung einer Partei als
"Querulant" begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Ist somit die Befangenheit der Ärzte / Gutachter die Querulant als Diagnose benutzen automatisch gegeben?
|
Leitsatz: |
Die Bezeichnung einer Partei als "Querulant" begründet die Besorgnis der Befangenheit. |
|
Rechtsgebiete: |
ZPO |
|
Vorschriften: |
ZPO § 42 Abs. 2, |
|
Verfahrensgang: |
LG Frankfurt/M. 2/7 O 501/00 |
----------------------------------------
Mobbing - Urteile vom BGH und den Bundesländer!
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2002, III ZR 277/01
Amtshaftung des Dienstherrn bei Mobbing
Amtshaftung des Dienstherrn für einen Vorgesetzten, der einen Beamten systematisch und fortgesetzt schikaniert (Mobbing) - BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2002, III ZR 277/01
Leitsatz (amtlich) :
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Aus den Gründen
... Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdigungskosten.
Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war.
Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in stationärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der ASchicht quälen zu lassen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner Weise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Ausdruck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen; er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu demütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern, das Zahlungsbegehren weiter.
II.
Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit begründet, daß sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht gegen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen.
1. a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß der Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).
b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36 BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Verhältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64 Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3 BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen Pflichten in besonderem Maße das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Untergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a).
c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daß für etwaige daraus entstehende Gesundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstößigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlaß nicht immer erkennbar ist, diese Äußerungen vielmehr in nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhaltung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage.
a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng ausgelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Mißbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr. 5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).
b) Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzuordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post).
3. Nach diesen Maßstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage.
a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstlichen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die - diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen (männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich, sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ordnungswidrigkeiten- Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur Dienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und Beweggründe des Beklagten, fraglos gegeben.
b) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht im Anschluß an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen, daß eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daß bei solchen Vorfällen, in denen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht möglich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes.
Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daß ein Truppenangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen mittels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoß getötet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, obgleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlaßt worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daß ein Vorgesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaß bezogenen Art und Weise dazu mißbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftungsrecht führt.
4. Dies hat zur Folge, daß vorliegend allein das Land als Dienstherr des Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hinweist, daß neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörperschaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eigenen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 (i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klägers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts anderes.
5. Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und eindeutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing durch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fällen, in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beamtin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kollegen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen Situation muß das "Mobbing-Opfer" befürchten, daß durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist.
Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht verbunden, da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend mißbraucht, der haftende Dienstherr Regreß nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
|
Lesen Sie auch: |
|
Der Ratgeber zum Thema Mobbing Mobbing verpflichtet Arbeitgeber zum Eingreifen und Handeln. Den von Mobbing betroffenen Arbeitnehmern können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. Ratgeber zum Mobbing - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Buschmann, Berlin. Urteile, mit denen Mobbing-Betroffene Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung zugesprochen erhielten: · LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001: 15.000 DM Schmerzensgeld · Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2002: Schadensersatz, 8.000 Euro Schmerzensgeld · Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005: 10.000 Euro Schmerzensgeld + Schadensersatz · Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2005: 10.530,71 Euro Schadensersatz · Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006: 25.000 Euro Schmerzensgeld |
Gerichtsurteil für alle Dienstunfall-Geschädigten?
### Sensationsurteile für alle Dienstunfall-Geschädigten! ###
Polizeibeamte erhalten Schmerzensgeld wegen posttraumatischer Belastungsstörung nach Dienstunfall !!!
RA'e Krämer Quel
& Partner GbR Drei Männer, die einen Polizeibeamten bedroht haben und von ihm in Notwehr angeschossen worden sind, müssen Schmerzensgeld und Schadensersatz
leisten, weil das Tatgeschehen bei dem Beamten und seinem am Einsatz
beteiligten Kollegen eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Die Kläger sind Polizeibeamte. Sie wurden in der Nacht zum 28.
August 1999 zu einer Gaststätte in Nastätten gerufen, weil es zu einem Streit dreier alkoholisierter Männer - der Beklagten - mit dem Wirtsehepaar und zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf
Besucher des Lokals gekommen war. Die Kläger trafen auf der Straße vor dem Lokal zahlreiche, teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an, darunter auch die drei Beklagten. Nachdem sich
die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf einen der beiden Polizeibeamten (A) zu. Dieser forderte die Beklagten vergeblich auf, stehen zu bleiben.
Daraufhin gab er Warnschüsse in die Luft ab. Als die weiter bedrohlich heranrückenden Beklagten dicht vor dem bis zu einer Hauswand zurückgewichenen Polizeibeamten A standen, schoss er allen
Beklagten gezielt in die Beine. Der zweite Polizeibeamte (B) stand währenddessen mit gezogener Dienstwaffe wenige Meter entfernt. Die Beklagten wurden wegen des Geschehens, das sie im Strafverfahren
eingeräumt hatten, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.
Beide Polizeibeamte versahen bis Anfang des Jahres 2000 ihren Dienst weiter. Anschließend waren sie dienstunfähig und wurden stationär und ambulant behandelt. Der Polizeibeamte B ist seit dem 1.
Januar 2001 wieder uneingeschränkt dienstfähig; der Polizeibeamte A wurde dagegen im Juli 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Auf Grund des vorgenannten Geschehens waren drei zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht
Koblenz anhängig. Die Polizeibeamten A und B haben von den Beklagten
jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 28. August
1999 haften. Des Weiteren hat das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der beiden Polizeibeamten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 120.000 EUR für die Weiterzahlung der Dienstbezüge
und die Übernahme von Behandlungskosten verlangt.
Die Kläger (A, B und das Land Rheinland-Pfalz) haben vorgetragen, die drei Beklagten hätten die Beamten körperlich und verbal mit größter Aggressivität angegriffen, so dass
Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Als Folge des gerechtfertigten und von den Beklagten zu
verantwortenden Schusswaffengebrauchs sei bei beiden Polizeibeamten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom, entstanden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten A sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen; er stelle sich als Überreaktion dar. Für
psychische Schäden seien die Beklagten nicht verantwortlich, da sie aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.
Das Landgericht Koblenz hat die Klagen abgewiesen und hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, bei den Polizeibeamten habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko verwirklicht,
das haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten verlagert werden könne. Die Beklagten hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass bei den Beamten auf Grund des Geschehens psychische Schäden auftreten
könnten.
Alle drei Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat zum
Tatgeschehen, das die Beklagten bestritten hatten, zahlreiche Zeugen vernommen und zu den ebenfalls bestrittenen gesundheitlichen Folgen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Durch
Urteile vom 8. März 2010 hat der Senat die klageabweisenden Urteile des Landgerichts abgeändert und die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten müssen an den Polizeibeamten A
ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 EUR, an den Polizeibeamten B ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (entspricht seiner Forderung in Höhe von 20.000 DM) und an das Land Rheinland-Pfalz den
geltend gemachten Schadensersatz, jeweils nebst Zinsen, zahlen. Weiter hat der Senat die Ersatzpflicht aller drei Beklagten für mögliche weitere künftige
Schäden festgestellt.
In den drei Urteilen vom 8. März 2010 ist ausgeführt, die Beklagten hätten durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum
zu den gesundheitlichen Folgen bei den Polizeibeamten geführt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die drei Beklagten die beiden Polizeibeamten bedroht und genötigt
hätten und versucht hätten, diese zu verletzen. Es habe eine bedrohliche und in höchstem Maße gefährliche Situation bestanden, in der die Beklagten auf den Polizeibeamten A in äußerst aggressiver
Weise zugegangen seien. Sämtliche Anhalte- und Stoppbefehle der beiden Polizeibeamten hätten sie ignoriert, bei der gezielten Schussabgabe habe ein körperlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden.
Der Schusswaffeneinsatz sei deshalb sowohl nach den Ermächtigungsnormen des Polizeirechts als auch als Handeln in Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Beide Polizeibeamten hätten als Folge dieses Geschehens eine chronische posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Dies ergebe sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten. Diese
gesundheitliche Folge sei den drei Beklagten zuzurechnen. Es handele sich nicht um völlig fernliegende, atypische Folgen der massiven Angriffe der Beklagten; vielmehr hätten diese zu einer enormen
Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung geführt. Dabei habe sich bei den Beamten keineswegs lediglich ein „Berufswahlrisiko” verwirklicht, für das die Beklagten nicht verantwortlich
seien. Ein Schädiger sei nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei psychischen Schädigungen ersatzpflichtig. Es handele sich auch nicht lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko, wie
beispielsweise im Falle eines Stolperns über einen Bordstein, bei dem sich ein Verhalten des Schädigers nicht gefahrerhöhend auswirke. Der Angriff der Beklagten sei Auslöser für die gesamte
Entwicklung gewesen, so dass sich ein von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffenes, erhöhtes Risiko verwirklicht habe. Es sei für die Angreifer auch vorhersehbar gewesen, dass ihr
aggressives Vorgehen von den Polizeibeamten nicht folgenlos verarbeitet werden würde.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere die Schwere und Dauer der psychischen Schädigungen der Kläger sowie das massive Vorgehen der Beklagten gegen die Polizeibeamten
berücksichtigt, aber auch den Umstand, dass die Beklagten die Geschehnisse in der Tatnacht bestritten haben, obwohl sie im vorangegangenen Strafverfahren geständig waren; hierdurch habe sich der
Rechtsstreit mit den entsprechenden psychischen Belastungen für die Kläger deutlich hinausgezögert. Hinsichtlich des Polizeibeamten A hat der Senat den von ihm als Mindestbetrag verlangten Betrag von
15.000 EUR unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte um 3.000 EUR höher angesetzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteile vom 8. März 2010, Az.: 1 U 1137/06 (Polizeibeamter A), 1 U 1161/06 (Polizeibeamter B), 1 U 1114/06 (Land Rheinland-Pfalz)
Quelle: OLG Koblenz zur Posttraumatischen Belastungsstörung bei Polizeibeamten
Foto: © Michael Homann - Fotolia.com
Nachricht per E-Mail verschicken:
- E-Mail Adresse des Empfängers
- Deine E-Mail Adresse (Absender)
- Mitteilung für den Empfänger
- Sicherheitsfrage3 + 2 =
Der entscheidente Leitsatz:
Leitsatz:
(..) Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor
Urteil des BSG vom 29.02.2004 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall- BVerwGE 17,59,61f -
(..) zum Dienstunfallrecht hat das Merkmal äußere Einwirkung ebenfalls lediglich den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen
..
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.4.2005, B 2 U 27/04 R
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere Einwirkung - krankhafte Störung im Inneren - haftungsausfüllende Kausalität - Gelegenheitsursache - Steinmetz
Leitsätze
Die für einen Arbeitsunfall erforderliche äußere Einwirkung auf den Körper kann auch darin bestehen, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird.
Tatbestand
|
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
Entscheidungsgründe
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Dienstunfall-Urteil des VG Düsseldorf:
Ein Verwaltungsrichter mit Mut! Behoerdenstress und das ganze Team sagen danke für den Mut dieses Verwaltungsgerichts insbesondere für den Richter!
<img src="http://spiegel.ivwbox.de/cgi-bin/ivw/CP/1301;/panorama/justiz/c-10/r-4443/p-druckversion/a-738157/be-PB64-cGFub3JhbWEvYXJ0aWtlbA_3_3/szwprofil-1301?d=95157170" width="1" height="1" border="0" align="right" alt="" /> <img src="https://count.spiegel.de/nm_trck.gif?sp.site=9999" width="1" height="1" border="0" align="right" alt="" />
06. Januar 2011, 17:25 Uhr
Gerichtsentscheidung
Porno-E-Mail "traumatisiert" Polizisten
Von Jens Witte
Die E-Mail kam vom Chef und hatte angeblich erstaunliche Folgen: Ein Foto im Anhang schockierte einen Kommissar aus NRW nach eigenen Angaben so sehr, dass er "nachhaltig traumatisiert" und arbeitsunfähig wurde. Ein Verwaltungsgericht hat den Vorgang nun anerkannt - als Dienstunfall.
Düsseldorf - Die
Geschichte klingt skurril: Der Anhang einer E-Mail führte bei einem Polizisten zu einer psychiatrischen Erkrankung. Und das gilt als Dienstunfall, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden
hat.
Januar 2003 am Niederrhein, in einer Polizeiwache in Wesel: Ein Polizeihauptkommissar verschickt eine E-Mail an seine
Kollegen. Erst einmal geschieht nichts, mehr als zweieinhalb Jahre lang. Bis ein Kommissar derselben Dienststelle am 28. September 2005 sein Postfach aufräumt - und dabei auf die E-Mail seines
direkten Vorgesetzten stößt.
Die Nachricht trägt die harmlose Betreffzeile "WG: Highlight zum Wochenende!!". Der Polizist öffnet sie - und die
Powerpoint-Präsentation mit dem Titel "perfektesdate1.pps" im Anhang. Es ist ein Scherz, wie er auf ähnliche Weise täglich hundertfach in Büros gemacht wird. Seine Folgen sind
außergewöhnlich.
Die Powerpoint-Präsentation beginnt laut Urteil (Az: 23 K 5235/07) "mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an
einem Sportwagen". Der Polizist klickt sich bis zum letzten Bild durch: "der Abbildung des Unterleibs einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen
Wunden".
"Nachhaltig traumatisiert"
Für den Kommissar ist das
offenbar zu viel: Die E-Mail verursacht dem Urteil zufolge eine "psychiatrische Erkrankung, Zwangsstörung und Zwangsvorstellungen". Das Bild des "weiblichen Geschlechtsorgans mit umfangreichen
Hautekzemen" habe ihn den Rest des Tages über verfolgt - und auch in der Folgezeit. Es sei ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Er begibt sich
nach einiger Zeit in ärztliche Behandlung, klagt vor dem Verwaltungsgericht, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Der
Polizist, 39, gibt an, "nachhaltig traumatisiert" sowie auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen zu sein. Dem Land Nordrhein-Westfalen
(NRW), gegen das die Klage gerichtet ist, wirft er vor, eine "gravierende dienstliche Verfehlung und
deren schwerwiegende Folgen" zu verharmlosen. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich ein Verfahren gegen den Verfasser der E-Mail wegen Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung eingestellt -
mangels Anfangsverdachts. Auch ein Disziplinarverfahren gegen den Hauptkommissar wurde eingestellt.
Die
schlüpfrige E-Mail hat auch Folgen für die Ehe des Klägers: "Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem
Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich (…) zur Ehescheidung gekommen sei."
Weitere
Klage droht
Bei seiner Entscheidung stützt sich der zuständige Richter vor allem auf ein Sachverständigengutachten. Darin heißt es
unter anderem: Der Polizist habe auch im Jahr 2009 noch erlebt, dass "ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung mit dem Bild aus der E-Mail überfalle und er dann tatsächlich
nachschauen müsse, ob sie nicht in einer ähnlichen Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei".
Der Landrat von Wesel, auch Chef der Kreispolizeibehörde, schafft es nicht,
das Gericht davon zu überzeugen, dass die E-Mail als Ursache für eine psychische Erkrankung des Polizisten "nicht nachvollziehbar" sei und "jeder Lebenserfahrung" widerspreche. Für den Landrat ist
zudem unverständlich, dass der Polizist sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und den Vorgang erst im Juni 2006 als Dienstunfall gemeldet habe.
Der Richter sieht das anders: Das Land NRW muss dem Urteil zufolge nun für
Behandlungskosten und Spätfolgen haften. Zudem droht möglicherweise die nächste Klage. Der Polizist will laut Gerichtsunterlagen "gegebenenfalls Schadensersatz geltend
machen" - weil die Geschehnisse Karrierenachteile für ihn zur Folge gehabt hätten.
Mittlerweile ist er nicht mehr in Wesel. Den Angaben eines örtlichen Polizeisprechers zufolge hat er sich auf eigenen
Wunsch versetzen lassen - in eine andere Polizeibehörde.
URL:http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,738157,00.html
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5235/07
|
Datum: |
02.11.2010 |
|
Gericht: |
Verwaltungsgericht Düsseldorf |
|
Spruchkörper: |
23. Kammer |
|
Entscheidungsart: |
Urteil |
|
Aktenzeichen: |
23 K 5235/07 |
|
Schlagworte: |
Dienstunfall E-Mail Dateianhang Öffnen einer E-Mail psychische Erkrankung Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken ICD 10: F 42.0 Körperschaden Verursachung Sachverständigengutachten |
|
Normen: |
VwGO § 74 Abs 1 S 1 BeamtVG § 31 Abs 1 S 1 |
|
Leitsätze: |
1. Das Öffnen einer
E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten ge-schickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung
beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. |
|
Tenor: |
Das beklagte Land wird
unter Aufhebung des Bescheides des Land-rats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Ge¬stalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 ver¬pflichtet, das Öffnen der E-Mail
seines damaligen Vorge¬setzten mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbe¬sondere des Dateian-hangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer
Zwangs¬störung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuer¬kennen. |
|
Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich zunächst seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes, wurde mit Ablauf des Monats September 1992 auf eigenen Antrag aus dem Polizeidienst entlassen, dann aber auf erneute Bewerbung Anfang April 1994 wieder im (mittleren) Polizeidienst beim Landrat als Kreispolizeibehörde X eingestellt. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert. |
1 |
|
Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle, damals die Polizeihauptwache E, einen Dienstunfall, der sich am 28. September 2005 zugetragen haben sollte. In der formularmäßigen Unfallmeldung (Beiakte 1, Bl. 3 ff.) gab er im Wesentlichen an: Der Unfall habe zu einer psychiatrischen Erkrankung, Zwangsstörung und Zwangsvorstellungen geführt und sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Polizeihauptkommissar (PHK) O, verursacht worden. Der Unfallhergang sei der Folgende gewesen: Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe beim Öffnen seines E-Mail-Postfachs bemerkt, dass dieses überfüllt gewesen sei. Um den Umfang zu verringern, habe er zunächst Nachrichten angesehen und gelöscht, die vermutlich einen nichtdienstlichen Charakter hatten. Dabei seien ihm auch E-Mails von PHK O aufgefallen. Eine dieser Nachrichten (am 25. Januar 2003 gesendet) habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe. Seit diesem Tage sei ihm dieses Bild nicht mehr aus dem Kopf gegangen und habe ihn sehr belastet, was sich auch sehr negativ auf sein Privatleben ausgewirkt habe. Hierdurch sei ihm der genannte Körperschaden entstanden. Vor dem Unfall habe er nie an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten und sei deswegen auch noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei dann jedoch wegen dieses Unfalles seit dem 26. Oktober 2005 in der ärztlichen Behandlung des Dr. med. I in C-L gewesen. Eine erstmalige Meldung über den Unfall sei am 28. November 2005 an den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) des Polizeipräsidiums (PP) P erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Dateianhangs wird auf Beiakte 1, Bl. 8 ff. verwiesen. |
2 |
|
Wegen seiner Probleme aufgrund der besagten E-Mail hatte der Kläger sich zuvor schon am 28. November 2005 und am 12. Januar 2006 per E-Mail an die Polizeiärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin T beim PÄD des PP P gewandt. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Beiakte 3 verwiesen. |
3 |
|
Ein vom Landrat als Kreispolizeibehörde X veranlasstes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (StA) E1 – 172 AR 4/06 – gegen PHK O wegen Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung stellte die StA mit Verfügung vom 5. Juli 2006 mangels Anfangsverdachts ein. |
4 |
|
Das Anfang Juli 2006 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen PHK O wegen der E-Mail an den Kläger stellte der Landrat als Kreispolizeibehörde X nach Abschluss der Ermittlungen im Januar 2007 ein. Das Verfahren hatte zum Ergebnis, dass ein Dienstvergehen des PHK O zwar festgestellt wurde, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erschien. Zugleich wurde eine Missbilligung ausgesprochen. |
5 |
|
Zur Dienstunfallmeldung des Klägers kam die Polizeiärztin T unter dem 29. August 2006 zu dem Ergebnis, nach der Unfallschilderung und der Art der Verletzungen sei ein ursächlicher Zusammenhang in ärztlich-wissenschaftlicher Hinsicht nicht gegeben. Daraufhin lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde X nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 21. November 2006 die Anerkennung des Vorfalls vom 28. September 2005 als Dienstunfall ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang nach polizeiärztlicher Stellungnahme nicht vorläge. |
6 |
|
Den dagegen gerichteten und nicht näher begründeten Widerspruch vom 14. Dezember 2006 wies der Landrat als Kreispolizeibehörde X mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 zurück, weil der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Oktober 2007 zugestellt. |
7 |
|
Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sinngemäß die Anerkennung des Öffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Etwas später habe er sich, erstmals am 28. November 2005, an die Polizeiärztin T beim PP P um Hilfe gewandt, von wo er in die fachliche Behandlung eines Facharztes überwiesen worden sei. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 aus C habe eine Zwangsstörung mit Zwangsvorstellungen bei ihm festgestellt und ihn mit Fluoxetin behandelt. Im August 2006 habe er sich dann in die Weiterbehandlung seines Hausarztes Dr. med. I begeben. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Die Stellungnahme der Polizeiärztin vom 29. August 2006 beruhe auf offensichtlich fehlerhafter medizinischer Wertung und dabei zugleich mangelnden Kenntnissen im Fachbereich Psychotraumatologie. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen. Das beklagte Land versuche offensichtlich, eine gravierende dienstliche Verfehlung und deren schwerwiegende Folgen bei ihm zu bagatellisieren, zu verniedlichen und zu verharmlosen. Die Geschehnisse hätten zugleich auch Karrierenachteile für ihn zur Folge gehabt, wegen denen er gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen müsse. Insbesondere sei eine erwogene Verwendung in einer Ermittlungskommission im Bereich der Bekämpfung der Computerkriminalität wegen des vorliegenden Klageverfahrens nicht umgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22. November 2007 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) und die ergänzende Klagebegründung vom 24. Januar 2008 (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. |
8 |
|
Der Kläger hat an Bescheinigungen zur Stützung seines Begehrens vorgelegt: |
9 |
|
10 |
|
|
11 |
|
In dem an die Polizeiärztin T beim PP P gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 berichtet Dr. med. T1 über beim Kläger vorliegende Beschwerden: "Seit 9/2005 episodisch Zwangsvorstellungen mit somatischen Äquivalenten, gewisse Nervosität." Er stellt die Diagnose "(ICD 10: F42.0G) Zwangsstörung (Zwangsvorstellungen)". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. |
12 |
|
Der Kläger beantragt, |
13 |
|
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 zu verpflichten, das Öffnen der E-Mail seines damaligen Vorgesetzten mit dem Betreff "WG: Highlight zum Wochenende!!" und insbesondere des Dateianhangs "perfektesdate1.pps" am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuerkennen. |
14 |
|
Das beklagte Land beantragt, |
15 |
|
die Klage abzuweisen. |
16 |
|
Zur Begründung trägt der Landrat als Kreispolizeibehörde X im Wesentlichen vor, die Kausalität der E-Mail für die geltend gemachte Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen führt der Landrat u.a. aus: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe. |
17 |
|
Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen: |
18 |
|
19 |
|
|
20 |
|
Der Einzelrichter hat Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 vom 5. April 2009 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) und des Arztes für Allgemeinmedizin, Ernährungs-/Umweltmedizin, Pharmakologie und Toxikologie Dr. med. I vom 23. September 2009 (Bl. 79 der Gerichtsakte) eingeholt. Wegen der Einzelheiten dieser Befundberichte wird auf sie Bezug genommen. |
21 |
|
Der Einzelrichter hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, das G (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) unter dem 14. März 2010 erstattet hat. Der Sachverständige kommt darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken vorliege (ICD 10: F 42.0), deren wesentliche Ursache die E-Mail seines Vorgesetzten gewesen sei, die er am 28. September 2005 geöffnet hatte. Eine zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende mehrmonatige Dienstunfähigkeit führt er auf eine depressive Verstimmung, eventuell in Folge von Schwierigkeiten des Klägers im dienstlichen Bereich in X, zurück. Ein Zusammenhang mit der E-Mail bestehe insofern nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte). |
22 |
|
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Xl hat gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, zu denen der Sachverständige zunächst schriftlich Stellung genommen hat. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. |
23 |
|
Die Einwendungen des Landrats als Kreispolizeibehörde X gegen das Sachverständigengutachten beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte: Die Diagnose des Sachverständigen sei nicht hinreichend gesichert. Es bestünden Widersprüche innerhalb des Gutachtens, die dessen Verwertbarkeit ausschlössen. Die Diagnose einer Zwangsstörung sei schon deshalb unrichtig, weil die Zwangsgedanken nicht hinreichend häufig aufträten bzw. aufgetreten seien. Dies sei im ICD 10 zur Diagnose F 42.0 jedoch vorgesehen. Fehle das Häufigkeitskriterium, sei die Krankheitsschwelle nicht erreicht. Zudem sprächen Passagen im Gutachten dafür, dass eine mögliche Zwangsstörung nicht allein wegen der E-Mail, sondern auch wegen einer beachtlichen Vorbelastung des Klägers durch andere psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sei. |
24 |
|
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die oben aufgeführten beigezogenen Akten, insbesondere die Dienstunfallakte des Landrats als Kreispolizeibehörde X, Bezug genommen. |
25 |
|
Entscheidungsgründe: |
26 |
|
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. |
27 |
|
Die Klage ist zulässig und begründet. |
28 |
|
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage auf Anerkennung des Dienstunfalls ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 vor dem 22. Oktober 2007 erhalten hat. Ein die Zustellung beweisendes Empfangsbekenntnis weist den 22. Oktober 2007 als Zeitpunkt aus, zu dem der Prozessbevollmächtigte den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. Beiakte 1, Bl. 48). Dies stimmt auch mit dem Eingangsstempel des Bevollmächtigten auf der bei Gericht von ihm eingereichten Kopie des Widerspruchsbescheids überein (Bl. 11 der Gerichtsakte). Ein früherer Zugang ist nicht feststellbar. Stellt man auf den 22. Oktober 2007 als Zustellung ab, ist mit der Klageerhebung durch das am 22. November 2007 bei Gericht eingegangene Telefax vom selben Tage die Klagefrist gewahrt (§§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 der Zivilprozessordnung – ZPO –, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). |
29 |
|
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. |
30 |
|
Die angegriffenen Bescheide des Landrats als Kreispolizeibehörde X (Bescheid vom 21. November 2006, Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Anerkennung des Öffnens der im Tenor näher bezeichneten E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegen das beklagte Land (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
31 |
|
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. |
32 |
|
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. |
33 |
|
Das Öffnen der ihm von PHK O gesandten E-Mail mit dem Betreff "WG: Highlight zum Wochenende!!" und insbesondere des Dateianhangs "perfektesdate1.pps" am 28. September 2005 auf seinem dienstlichen Computer ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. |
34 |
|
Es steht für den Einzelrichter fest – und dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass der Kläger die besagte E-Mail von PHK O erhalten hat. In der kurativen Krankenakte des Klägers (Beiakte 3) ist seine an die Polizeiärztin T beim PÄD P gerichtete E-Mail vom 28. November 2005 in ausgedruckter Form enthalten. Im Textkörper dieser E-Mail ist die weitergeleitete, u.a. an den Kläger gerichtete E-Mail des PHK O vom 25. Januar 2003 mit dem besagten Dateianhang enthalten. Der Inhalt der als Dateianhang beigefügten Power-Point-Präsentation "perfektesdate1.pps" ist in ausgedruckter Form in den Akten vorhanden (Beiakte 1, Bl. 8 ff.; Beiakte 7). Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger diese E-Mail – was ebenfalls unstreitig ist – am 28. September 2005 in den Diensträumen der Polizeihauptwache E öffnete. Dies ist in Ausübung des Dienstes eingetreten, weil der Kläger auf seinem dienstlichen Computer von seinem Dienstgruppenleiter eine E-Mail erhalten hat, die er im Dienst geöffnet hat, weil dienstliche Gründe (die Freigabe von Speicherplatz) dies erforderten. Dass der Inhalt der E-Mail keinen dienstlichen Charakter hatte, ist dabei ohne Bedeutung. |
35 |
|
Das Öffnen einer E-Mail ist auch ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Das Tatbestandsmerkmal "auf äußerer Einwirkung beruhend" dient in erster Linie der Abgrenzung von Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers. Beim Zusammentreffen innerer und äußerer Einwirkung kommt es darauf an, welche dieser Ursachen die wesentliche Teilursache ist. Mit dieser Fragestellung befassen sich die späteren Ausführungen zur Verursachung des Körperschadens durch das Ereignis in Anwendung der Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache, auf die verwiesen wird. Grundsätzlich ist es so, dass eine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer außenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt. Äußere Einwirkung kann auch eine eigene Handlung des Beamten sein. |
36 |
|
Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 31, Erl. 2, Ziff. 1. |
37 |
|
Nach diesem Maßstab liegt eine äußere Einwirkung vor. Der Kläger hat die ihm durch seinen Vorgesetzten gesandte E-Mail und den Dateianhang geöffnet. Dadurch ist die Power-Point-Präsentation gestartet worden, welche – besonders mit dem letzten Bild – optisch von außen auf den Kläger eingewirkt hat, indem sie von ihm wahrgenommen worden ist. |
38 |
|
Dieses Ereignis hat beim Kläger einen Körperschaden verursacht, der in der bei ihm aufgetretenen Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) liegt. |
39 |
|
Auch eine Zwangsstörung als psychische Erkrankung kann ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sein. Denn ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Es zählen sowohl innere wie äußere Verletzungen, auch innere und geistige Leiden dazu. Auf die Schwere des Körperschadens kommt es nicht an. Kleinere Körperschäden sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. |
40 |
|
Vgl. Bauer, a. a. O., § 31 Erl. 4, Ziff. 1. |
41 |
|
In tatsächlicher Hinsicht liegt beim Kläger eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vor. Zu diesem Ergebnis kommt der Einzelrichter aufgrund des gesamten Akteninhalts und den darin enthaltenen ärztlichen Bescheinigungen, sowie – zentral – dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des G vom 14. März 2010, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und damit in seiner Überzeugungskraft noch gesteigert hat. |
42 |
|
In dem Gutachten gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Kläger seit dem 28. September 2005 (dem Tag, an dem er die E-Mail öffnete) eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vorliegt (S. 27 des Gutachtens, Bl. 130 der Gerichtsakte, Zu Beweisfrage 1). Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Zunächst stimmt diese Feststellung des Sachverständigen mit der Diagnose überein, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T1 in seinem an die Polizeiärztin T gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 aufgeführt hat ("(ICD 10: F42.0G) Zwangsstörung (Zwangsvorstellungen)". Diese Diagnose hat T1 in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 5. April 2009 bestätigt. Der Zusatz "G" zum Diagnoseschlüssel F 42.0 bedeutet dabei im deutschsprachigen Raum, dass es sich aus Sicht des Diagnosestellers um eine gesicherte Diagnose handelt. Die damit nicht übereinstimmende Diagnose, die der Hausarzt des Klägers, der Arzt für Allgemeinmedizin, Ernährungs-/Umweltmedizin, Pharmakologe und Toxikologe I in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 23. September 2009 gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Dieser gab an: "Im Oktober 2005 akute Belastungsreaktion; im August 2006 Konsultation wegen Konfrontation mit Ekel erregender Bilddarstellung am Arbeitsplatz, die den Patienten nachhaltig beeinträchtigte, ‚Bild geht nicht aus dem Kopf‘. Erschütterung über diesen Vorgang am Arbeitsplatz." Dr. med. I hat eine psychische Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der E-Mail angegeben. Dass er diese diagnostisch anders als T1 und G eingeordnet hat, verwundert bei ihm nicht, weil er insofern kein Spezialist ist. Die Beschreibung der Konsultation im August 2006 steht jedenfalls offensichtlich im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen des Klägers wegen des Öffnens der E-Mail, auch wenn I hier keine Diagnose nennt. |
43 |
|
Der Einzelrichter folgt dem Ergebnis des Sachverständigen, weil dessen Gutachten im Ganzen, auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, überzeugt. An der Fachkompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Professor auf diesem Fachgebiet, früherer Chefarzt der Psychiatrischen Klinik des B-Krankenhauses L1 und war schon vielfältig als Gutachter auf neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet für Verwaltungs- und Sozialgerichte tätig. Er ist sowohl ausgewiesener Spezialist auf seinem – hier einschlägigen – Fachgebiet, als auch nicht nur ein erfahrener Praktiker sondern zugleich ein kompetenter Gutachter, insbesondere in unfallrechtlichen und unfallfürsorgerechtlichen Gerichtsverfahren. |
44 |
|
Das Sachverständigengutachten überzeugt auch nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Sachverständige hat die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten ausgewertet, eine ausführliche familiäre, biographische, auf Krankheiten bezogene und eine spezielle Anamnese durchgeführt. Er hat allgemeine, neurologische, psychische und elektroencephalographische Befunde erhoben. Insoweit reicht das Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen einer Zwangsstörung beim Kläger sachkundig beurteilen zu können. Zweifel, die der Landrat als Kreispolizeibehörde X durch die erhobenen Einwendungen aufgeworfen hat, sind jedenfalls durch die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. |
45 |
|
Die Einwände, die der Landrat als Kreispolizeibehörde X gegen die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens in Schriftsätzen vom 12. Mai 2010 und vom 9. August 2010 erhoben hat, greifen in Bezug auf die Feststellung einer Zwangsstörung beim Kläger nicht durch. Jedenfalls unter Berücksichtigung seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2010 und seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter keinen vernünftigen Zweifel an der getroffenen Diagnose. |
46 |
|
Der Gutachter hat die Zwangsstörung diagnostiziert und daneben eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt. Dies ist eine nicht selten neben Zwangsstörungen vorhandene Erkrankung (Komorbidität), |
47 |
|
vgl. Möller/Laux/Deister, Psychiatrie und Psychotherapie, 4. Auflage, 2009, S. 138, Ziff. 3.6. |
48 |
|
Hierzu hat er ausgeführt, die Beschwerdeschilderung des Klägers beschreibe inhaltlich eng umschriebene Zwangsgedanken, die auch zwanghaftes Kontrollverhalten einschließen. Diagnostisch seien die beschriebenen Beschwerden "am ehesten" einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) zuzuordnen. Das beklagte Land zieht anhand der Formulierung "am ehesten" in Zweifel, dass der Gutachter sich bei der Diagnose hinreichend sicher sei. Der Gutachter hat dies durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Abgesehen von seinen anschaulichen und auch für den psychiatrischen Laien nachvollziehbaren Erläuterungen zur von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellten Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Fassung der 10. Revision (International Codification of Diseases, ICD 10) und der Eigenart der dort aufgeführten Diagnosen, erläuterte der Gutachter, dass die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer Krankheits-Diagnose kein einfacher Zuordnungsvorgang sei. Bei allen Schwierigkeiten, die die Diagnosestellung generell aufwerfe und die auch im Fall des Klägers aufgrund der Besonderheiten des Falles bestünden, sei er sich am Ende jedoch bei seiner Diagnose sicher. Insofern ließ der Sachverständige keinen Zweifel. |
49 |
|
Soweit der Landrat als Kreispolizeibehörde X weiter zur Befunderhebung gerügt hat, der Sachverständige habe sich auf ein Frageninterview beschränkt, fremdanamnestisch keine weiteren Befunde erhoben und auch nicht ergänzend mit standardisierten Fragebögen, z. B. dem Y-BOCS-Schema gearbeitet, hat der Gutachter dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 überzeugend entkräftet: Die erhobenen Befunde seien umfassend gewesen. Die Reduzierung seiner Befragung des Klägers auf ein "Frageninterview" sei unzutreffend; vielmehr sei eine ausführliche Erhebung der Anamnese nach einer umfassenden Ordnung erfolgt, die möglichst alle Aspekte der Vorgeschichte, der persönlichen Entwicklung, des persönlichen Umfeldes und Lebensstiles sowie der Beschwerden berücksichtige. Standardisierte Fragebögen würden hingegen nicht die spezielle Fragestellung einer Beweisanordnung erfassen, die im Gutachten beantwortet werden solle. Antworten auf Fragebögen seien in der Begutachtungssituation in gewissem Grade manipulierbar und könnten auch ein falsches Gesamtbild vermitteln. Jedenfalls seien sie einer unmittelbaren Befunderhebung nicht überlegen. Insbesondere der Einsatz der Yale-Brown Obsessive Compulsive Scale (Y-BOCS) sei bei einer Differentialdiagnostik nach ICD 10 eher ungeeignet. Fremdanamnestische Angaben hätten keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subjektiven intrusiven Gedanken des Klägers bringen können. Diese Ausführungen, denen das beklagte Land auch nicht weiter entgegen getreten ist, überzeugen den Einzelrichter. |
50 |
|
Soweit das beklagte Land auch einwendet, der Gutachter habe nicht hinreichend zu Komorbiditäten und Differentialdiagnosen Stellung genommen, so ist dies schon nach dem Gutachten, jedenfalls aber nach der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat die komorbid vorhandene rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt und die Zwangsstörung zu Persönlichkeitsstörungen und anderen früheren psychiatrischen Erkrankungen, besonders aufgrund erblicher Vorbelastung, (siehe S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte), sowie zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion abgegrenzt (S. 25 des Gutachtens, Bl. 128 der Gerichtsakte). |
51 |
|
Der Einwand des beklagten Landes, der Gutachter habe zwar therapeutische Maßnahmen aufgelistet, diese aber nicht bewertet und keine Hinweise gegeben, wie eine weitere Behandlung erfolgen oder verbessert werden könnte, so ist überhaupt keine Bedeutung für die hier zu entscheidenden Fragestellungen erkennbar. Nach dem Beweisbeschluss war über das Vorliegen psychischer Erkrankungen und den Zusammenhang mit dem Öffnen der E-Mail zu begutachten. Erfolgte oder mögliche Therapiemaßnahmen sowie deren Sinnhaftigkeit waren nicht Gegenstand des Gutachten-Auftrags, weil sie für das Verfahren nicht von Bedeutung sind. Der Sachverständige selbst hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ausgeführt, die Erwähnung therapeutischer Maßnahmen im Gutachten diene der Erstellung eines Gesamtbildes der Beschwerdeentwicklung und illustriere im Falle des Klägers eine Behandlung depressiver Zustände, die die jetzige Dienstunfähigkeit verursacht hätten. |
52 |
|
Soweit das beklagte Land das Gutachten für nicht verwertbar hält, weil es einen Widerspruch zwischen der im Gesamtergebnis erfolgten Diagnose einer Zwangsstörung und der Erwähnung einer Angststörung auf S. 24 des Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte, Beginn des 2. Absatzes) gäbe, so greift dies nicht durch. Zum einen ist dem Gutachten im Ganzen zu entnehmen, dass der Sachverständige von einer Zwangsstörung ausgeht. Dies hat er auch sehr deutlich in der mündlichen Verhandlung verschiedentlich und zweifelsfrei betont. Zu der Erwähnung einer Angststörung auf S. 24 des Gutachtens hat er nachvollziehbar erläutert, dass er dort gerade differentialdiagnostisch zu einer Angststörung abgrenzen wollte. Eine Angststörung habe er aus den dort dargelegten Gründen als mögliche Diagnose verworfen. In dieser Weise hat er sich auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2010 geäußert. |
53 |
|
Der Einzelrichter sieht das Ergebnis des Sachverständigen auch nicht deshalb in seiner Überzeugungskraft eingeschränkt, weil die Zwangsstörung beim Kläger nicht in hinreichender Häufigkeit aufgetreten ist. Zwar wendet das beklagte Land ein, die Diagnosekriterien des ICD 10 würden für eine Zwangsstörung nach F 42.0 fordern, dass "entweder Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen an den meisten Tagen über einen Zeitraum von zwei Wochen" vorliegen. Dies steht der getroffenen Diagnose nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch nicht entgegen. Zunächst ist festzustellen, dass im Sachverständigengutachten angegeben ist, der Kläger habe im vergangenen Jahr (also 2009) etwa 7 – 8 mal erlebt, dass ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung von dem Bild aus der E-Mail seines Vorgesetzten überfalle und er dann tatsächlich bei seiner Partnerin habe nachschauen müssen, ob sie nicht in ähnlicher Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 113 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage zur Vergangenheit angegeben, dass es am Anfang häufiger der Fall gewesen sei, etwa einmal pro Woche. Nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau habe er eine Zeitlang keine sexuellen Kontakte gehabt und dann sei auch kein Anlass für die beschriebenen Zwangsvorstellungen und -handlungen gewesen. Bei Wiederaufnahme sexueller Beziehungen habe es dann wieder zugenommen. (Vgl. S. 2 des Protokolls vom 2. November 2010.) Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihm sei nicht bekannt, dass nach dem ICD 10 bei der Zwangsstörung die Häufigkeit des Auftretens von Zwangsgedanken oder –handlungen von Bedeutung sei; er könne im Text nichts finden. Im Text des ICD 10 zur Zwangsstörung (F 42) oder zur Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (F 42.0) findet sich eine Konkretisierung der erforderlichen Häufigkeit nicht. Zu F 42 (Zwangsstörung) heißt es: |
54 |
|
"Wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Zwangsgedanken sind Ideen, Vorstellungen oder Impulse, die den Patienten immer wieder stereotyp beschäftigen. Sie sind fast immer quälend, der Patient versucht häufig erfolglos, Widerstand zu leisten. Die Gedanken werden als zur eigenen Person gehörig erlebt, selbst wenn sie als unwillkürlich und häufig abstoßend empfunden werden. Zwangshandlungen oder -rituale sind Stereotypien, die ständig wiederholt werden. Sie werden weder als angenehm empfunden, noch dienen sie dazu, an sich nützliche Aufgaben zu erfüllen. Der Patient erlebt sie oft als Vorbeugung gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereignis, das ihm Schaden bringen oder bei dem er selbst Unheil anrichten könnte. Im allgemeinen wird dieses Verhalten als sinnlos und ineffektiv erlebt, es wird immer wieder versucht, dagegen anzugehen. Angst ist meist ständig vorhanden. Werden Zwangshandlungen unterdrückt, verstärkt sich die Angst deutlich." |
55 |
|
Zu F 42.0 (Vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang) lautet der Text: |
56 |
|
"Diese können die Form von zwanghaften Ideen, bildhaften Vorstellungen oder Zwangsimpulsen annehmen, die fast immer für die betreffende Person quälend sind. Manchmal sind diese Ideen eine endlose Überlegung unwägbarer Alternativen, häufig verbunden mit der Unfähigkeit, einfache, aber notwendige Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen. Die Beziehung zwischen Grübelzwängen und Depression ist besonders eng. Eine Zwangsstörung ist nur dann zu diagnostizieren, wenn der Grübelzwang nicht während einer depressiven Episode auftritt und anhält." |
57 |
|
Zitiert nach: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), ICD 10-GM (German Modification) 2010, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f40-f48.htm, abgerufen am 15. November 2010; identisch: http://www.lumrix.de/icd.php?f=lumrix-search&x=&k=f42, am selben Tage abgerufen. |
58 |
|
Insofern trifft die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu. Zugleich wird aber in den sog. diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 ein Zeit- bzw. Häufigkeitskriterium, wie vom beklagten Land angesprochen, gefordert. |
59 |
|
Vgl. Möller/Laux/Deister, a. a. O., S. 135 unter B-3.2: "Wenigstens 2 Wochen müssen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen oder beides nachweisbar sein."; Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., 2005, S. 165: "Für eine eindeutige Diagnose sollen wenigstens 2 Wochen lang an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen oder beides nachweisbar sein." |
60 |
|
Zum einen kann nicht mehr festgestellt werden, ob diese Häufigkeit beim Kläger zu einem frühen Zeitpunkt erfüllt war; dies ist nicht ausgeschlossen. Zum anderen hält der Einzelrichter die Diagnose des Sachverständigen auch ohne diese Häufigkeit für zutreffend und hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung um eine Störung mit hinreichendem Gewicht handelt, die eine Anerkennung als Folge ("Körperschaden") eines Dienstunfalls rechtfertigt. Der Sachverständige hat zu dieser Frage im Einzelnen erläutert, dass natürlich bei einer Zwangsstörung die Häufigkeit eine Bedeutung habe. Eine sehr hohe Häufigkeit wirke sich natürlich viel stärker im Alltag des Betroffenen aus. Sie sei also ein Indiz für die Beeinträchtigung. Aber auch ohne eine hohe Häufigkeit, wie im vorliegenden Fall, schließe dies nicht aus, eine Zwangsstörung festzustellen. Wichtig sei die Klärung, ob Beschwerden vorliegen, welche insbesondere dann von Gewicht sind, wenn sie den Betroffenen in seinem Alltag spürbar beeinträchtigen. Im Fall des Klägers handele es sich um eine Person mit ernst zu nehmenden Beschwerden aus psychiatrischer Sicht. Es lägen Beschwerden vor, die sich auf einzelne eng umschriebene Lebensbereiche spürbar auswirken. Dies ist für den Einzelrichter nachvollziehbar und im Ergebnis auch überzeugend. Es lässt sich dabei mit dem Zeitkriterium in den diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 auch vereinbaren. Die Angaben zur Dauer der Symptome sind nämlich als allgemeine Leitlinien und nicht als genau einzuhaltende Kriterien anzusehen. Der Beurteilende soll sich sein eigenes Urteil über die Angemessenheit einer Diagnose bilden, auch wenn die Dauer eines einzelnen Symptoms kürzer oder länger ist, als angegeben. |
61 |
|
vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a. a. O., Einleitung, S. 20. |
62 |
|
Wenn damit die Diagnose einer Zwangsstörung angemessen ist, wenn jemand innerhalb von zwei Wochen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen aufweist, so ist es in gleicher Weise angemessen, diese Diagnose in einem Fall, wie dem des Klägers, zu treffen, bei dem die Symptome seltener, aber über einen Zeitraum von mehreren Jahren auftreten. Dies ist nach dem Vorstehenden auch mit dem ICD 10 bei Berücksichtigung des Leitlinien-Charakters vereinbar Der Sachverständige hat sich hierzu unmissverständlich geäußert, indem er über das bereits Dargestellte hinaus erläutert hat, dass der Kläger eine lang anhaltende Beeinträchtigung erlitten habe. Der Kläger habe etwas erlernt, was jetzt in ihm drin stecke. Dieses komme bei entsprechender Gelegenheit wieder an die Oberfläche. Dieser Lernprozess habe in ihm, in seinem Gehirn und in seinem Gedächtnis, stattgefunden und das sei abrufbar. |
63 |
|
Es spricht in Bezug auf das Vorliegen der diagnostizierten Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) auch nichts dafür, dass der Kläger diese bzw. deren Symptome lediglich simuliert hätte. Der Gedanke liegt angesichts der Auseinandersetzungen des Klägers innerhalb der Kreispolizeibehörde X und seinen dortigen Vorgesetzten, insbesondere PHK O, zunächst nicht fern. Im Einzelnen finden sich hierfür jedoch nicht einmal stichhaltige Anhaltspunkte, geschweige denn lässt sich dies feststellen. Der Sachverständige hat auf eindeutige Frage hierzu eine Simulation für nicht wahrscheinlich gehalten, auch wenn man sie nie ausschließen könne. Der Kläger habe bei der Befunderhebung bei ihm sehr authentisch gewirkt. Dies kann der Einzelrichter nachvollziehen und es stimmt auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindruck überein. Er hat dort insbesondere auf verschiedene Nachfragen des Gerichts zu seinen Zwangsvorstellungen, deren Häufigkeit und den dadurch erlittenen gefühlten Beeinträchtigungen Stellung genommen. In diesen Äußerungen und seinem gesamten Verhalten in der mündlichen Verhandlung waren für den Einzelrichter keine Lügensignale erkennbar. |
64 |
|
Es ist weiterhin auch der erforderliche Ursachenzusammenhang im unfallfürsorgerechtlichen Sinne zwischen dem Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 und der festgestellten Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegeben. |
65 |
|
Dabei ist von folgendem auszugehen: Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre." Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). |
66 |
|
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998 2 B 81.97 ; Beschluss vom 24. Mai 1993 2 B 57.93 ; ständige Rechtsprechung der Kammer. |
67 |
|
Bei Anlegung dieses Maßstabes hält der Einzelrichter den Ursachenzusammenhang zwischen dem Öffnen der E-Mail und der Zwangsstörung trotz der hierauf bezogenen Einwände des beklagten Landes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben. |
68 |
|
Maßgeblich für die dahingehende Überzeugung des Gerichts ist das Sachverständigengutachten, zu dessen Überzeugungskraft zuvor schon ausgeführt worden ist. Zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Öffnen der E-Mail und der Zwangsstörung hat der Gutachter in Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses zusammenfassend ausgeführt: Als Auslöser für die den Kläger immer noch bedrängenden Zwangsgedanken sei nach den vorliegenden Informationen, insbesondere den Angaben des Klägers, kein anderes Ereignis ersichtlich als das Erlebnis am Computer. Der Gedankeninhalt der Zwangsstörung betreffe ausgestanzt allein die Thematik des Erlebnisses, keine andere Thematik, die sich vielleicht aus anderen Erlebnissen, etwa bei der Berufstätigkeit, hergeleitet hätte. Daher sei das Erlebnis am Computer als überragende Ursache für die Entwicklung der Zwangsstörung anzusehen und nicht als Gelegenheitsursache. Bei einer solchen wäre zu erwarten gewesen, dass auch andere Zwangsvorstellungen (etwa von Ereignissen im Rahmen der als Mobbing empfundenen beruflichen Konflikte) vorhanden wären und im Rahmen einer als leicht ansprechbare Ursache vorhandenen chronischen depressiven Verstimmung hätten entstehen können. Dass andere Kollegen des Klägers von dem Anblick des Bildes nicht verstört wurden, sei einerseits nicht sicher und schließe andererseits eine psychische Reaktion beim Kläger nicht aus, da jeder Mensch entsprechend seinen Erfahrungen und Prägung durch die für ihn individuell wichtigen Themen anders reagieren könne. Die Symptomatik werde vom Kläger in für Zwangsgedanken typischer Art geschildert. |
69 |
|
Diese Einschätzung macht der Einzelrichter sich nach eingehender gedanklicher Überprüfung und Abgleich mit allen Angaben des Klägers und dem sämtlichen Akteninhalt zu eigen. Die Einwände des beklagten Landes greifen im Ergebnis nicht durch. |
70 |
|
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass im Attest des T1 vom 18. Mai 2006 festgehalten ist, der Kläger habe seit "9/2005" (also September 2005) episodisch Zwangsvorstellungen gehabt. Dies passt in zeitlicher Hinsicht zu der Verursachung durch die E-Mail des Vorgesetzten des Klägers. |
71 |
|
Eine Verursachung der Zwangsstörung durch das Öffnen der E-Mail ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelereignis hierzu nicht geeignet wäre. Richtig ist an diesem Einwand des beklagten Landes, dass von Einzelereignissen, die eine Zwangsstörung auslösen, in entsprechender Literatur soweit ersichtlich nicht die Rede ist. Dort wird – wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten auch (vgl. S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte) – von neurobiologischen (organischen), lerntheoretischen und psychodynamischen (also psychologischen) Theorien oder Erklärungsansätzen über die Entstehung von Zwangsstörungen gesprochen. Von Einzelereignissen als Ursache bzw. Auslöser ist dort nicht die Rede. Es wird aber auch nicht festgestellt, dass Einzelursachen nicht Ursache einer Zwangsstörung sein könnten. |
72 |
|
Vgl. Möller/Laux/Deister, a. a. O., S. 130 f. |
73 |
|
Der Sachverständige hat zu dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in der psychiatrischen Wissenschaft anerkannt sei, dass Einzelereignisse – wie z. B. im Fall der Posttraumatischen Belastungsstörung – eine psychische Störung auslösen könnten. Da dies so sei, halte er solches auch für die Zwangsstörung nicht für ausgeschlossen. Ihm sei auch nicht bekannt, dass in der Wissenschaft Gegenteiliges vertreten werde. Die bisherigen Erklärungsmodelle der komplexen Verursachungskette seien jedoch noch viel zu schwammig. Das sei noch nicht hinreichend erforscht. |
74 |
|
Weiterhin spricht im Ergebnis der Geschehensablauf – insbesondere die zeitliche Verzögerung zwischen dem Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Abgabe der Unfallmeldung am 20. Juni 2006 – nicht gegen eine Verursachung der Zwangsstörung durch das Öffnen der E-Mail. Der Kläger selbst hat hierzu schlüssig und ohne Widerspruch zu objektiven Umständen angegeben, dass er erst nach einer gewissen Zeit gemerkt habe, dass er sich von der E-Mail erheblich beeinträchtigt fühlte. Dann habe er sich etwa im November oder Dezember 2005 entschlossen, zu der Polizeiärztin T in P zu gehen. Er habe ihr seine Beeinträchtigungen geschildert und sie habe ihn an einen Facharzt überwiesen. Er habe sich dann – ohne Vorerfahrungen im psychiatrischen Bereich – T1 aus dem Branchenbuch herausgesucht. Dieser habe dann bei ihm eine Zwangsstörung diagnostiziert, was ihn zur Abgabe der Unfallmeldung bewogen habe. Diese Schilderung steht mit objektiven Umständen im Einklang. In seiner kurativen (blauen) polizeiärztlichen Krankenakte (Beiakte 3) sind Ausdrucke seiner E-Mails vom 28. November 2005 und vom 12. Januar 2006 an T @p.polizei.nrw.de vorhanden. Diesen lässt sich eine grobe Schilderung seiner Beschwerden und der Verursachung durch die E-Mail entnehmen. Zugleich ist erkennbar, dass er sich mit der Bitte um ärztliche Hilfe aufgrund seelischer Anspannung an die Polizeiärztin wandte und nicht mit der erkennbaren Absicht, eine dienstlich unzulässige E-Mail "aufzubauschen", um daraus einen Dienstunfall zu konstruieren oder seinem Vorgesetzten in einer persönlichen Auseinandersetzung einen Schaden zuzufügen. |
75 |
|
Die Kausalität ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der E-Mail von PHK O um eine Teilursache von untergeordneter Bedeutung gehandelt hätte. |
76 |
|
Diese E-Mail ist zunächst nicht als Gelegenheitsursache einzuordnen, deren Verursachungsbeitrag so gering war, dass ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Die Besonderheit des Öffnens der E-Mail seines Vorgesetzten haben der Kläger und auch der Sachverständige deutlich herausgestellt: Nach dem Betreff der E-Mail, dem Titel der angehängten Power-Point-Präsentation und deren Ablauf bis zu dem letzten Bild wurden durchweg Assoziationen mit sexuellen bzw. erotischen Inhalten geweckt. Dies ist heute, wenn wohl nicht alltäglich, so jedoch nicht selten. Die Eigenart des Erlebnisses des Klägers lag jedoch darin, dass die sexuelle/erotische Erwartungshaltung in dem letzten Bild der Präsentation komplett enttäuscht wurde, weil hier (für normale Wahrnehmung) eher ein Gefühl von Ekel oder Abgestoßen-Werden, jedenfalls von etwas Negativem hervorgerufen wurde. Dies ist weder bei heute nicht ungewöhnlichen sexuellen/erotischen Inhalten, noch bei im Internet oder in medizinischen Lehrbüchern verfügbaren Abbildungen von Geschlechtskrankheiten der Fall. Bei sexuell-erotischen Inhalten beschränkt sich die Darstellung auf diese Inhalte und erzeugt die entsprechenden, erregend empfundenen Gefühle. Wer Bilder von Geschlechtskrankheiten betrachtet, schlägt das medizinische Lehrbuch auf oder recherchiert im Internet, und befindet sich deshalb entweder auf der Suche nach solchen Bildern oder stößt jedenfalls nicht unerwartet darauf. Dies war beim Kläger nachvollziehbar vollständig anders. Damit ist dieses Erlebnis auch unter den veränderten Bedingungen der Gegenwart kein alltägliches und damit dienstunfallrechtlich unerhebliches Vorkommnis. |
77 |
|
Die Kausalität ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beim Kläger eine besondere Anlage, insbesondere eine Veranlagung oder Vorschädigung in psychischer Hinsicht gegeben gewesen wäre, die gegenüber der E-Mail eine überragende Bedeutung gehabt hätte. Der Einzelrichter kann eine solche überragende andere Teilursache nicht feststellen. |
78 |
|
Für eine besondere Veranlagung in der Persönlichkeit des Klägers, die so leicht ansprechbar war, dass die E-Mail nur ein sprichwörtlicher Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte, ist nichts ersichtlich. Der Sachverständige hat insofern überhaupt nichts festgestellt. Er führt insbesondere auf S. 24 seines Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte) aus, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf eine erbliche Veranlagung zu Depressionen oder Angststörung bestehen. Aber auch ein Vorschaden, besonders in psychischer Hinsicht, der eine wesentliche Verursachung durch das Öffnen der E-Mail ausschloss, ist nicht feststellbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorschädigung, die nicht hinweg zu denken ist, ohne dass ein Körperschaden, der durch ein weiteres Ereignis ausgelöst wird, entfallen würde, die Kausalität des unmittelbar auslösenden Ereignisses nach dem Maßstab der Rechtsprechung des BVerwG ausschließt. Liegt eine Veranlagung oder eine Vorschädigung (als 1. Teilursache) und zugleich ein auslösendes Ereignis (als 2. Teilursache) vor und sind beide nicht hinweg zu denken, dann gilt die im dienstlichen Bereich angesiedelte Teilursache als wesentlich im Sinne des Dienstunfallrechts. Nur wenn die auslösende (2.) Teilursache in ihrer Bedeutung so zurücktritt, dass sie gegenüber Veranlagung oder Vorschädigung eine völlig untergeordnete Rolle spielt (z. B. im Fall der Gelegenheitsursache), ist das auslösende Ereignis nicht wesentliche Ursache in diesem Sinne. |
79 |
|
Vgl. Bauer, a. a. O., § 31, Erl. 5, Ziff. 3. |
80 |
|
Eine derartige psychische Vorschädigung ist nicht feststellbar. Der Sachverständige hat im Gutachten (tatsächlich in gewissem Maße unklar) einerseits Hinweise auf frühere psychiatrische Erkrankungen verneint (S. 24 des Gutachtens, Ende des 1. Absatzes). Anderseits führt er ebendort (S. 24, unten) aus, möglicherweise habe damals eine durch negative Empfindungen der beruflichen Situation ausgelöste depressive Verstimmung vorgelegen, die die später aufgetretene Zwangsstörung zwar nicht verursacht habe, die aber den Boden für die zwanghafte Verarbeitung des Erlebnisses am Computer vorbereitet habe. Der Sachverständige hat sich hierzu in der mündlichen Verhandlung dezidiert geäußert: Er halte eine psychische Vorerkrankung für möglich, habe diese aber rückwirkend naturgemäß nicht feststellen können. Nur eine schwere psychische Vor-Erkrankung hätte aber die Kausalität ausschließen können. Als solche wäre z. B. eine schwere Depression denkbar, für die er jedoch keine Anhaltspunkte gehabt habe. Eine solche hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunfähigkeit des Klägers geführt und hätte zudem auch sehr wahrscheinlich zur Folge gehabt, dass auch andere Erlebnisse und Ereignisse beim Kläger zu ähnlichen Zwangs- oder auch Angststörungen mit anderem Inhalt geführt hätten. Da dies aber nicht erkennbar sei, sondern nur der eng umschriebene Inhalt der Zwangsvorstellungen und –handlungen beim Kläger feststellbar sei, spreche nichts für eine psychische Vorbelastung mit überragender Bedeutung. Er habe in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Verstimmung auch nur eine vergleichsweise leichte Ausprägung an der Untergrenze des Diagnostizierbaren feststellen können. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wirft es keine Zweifel auf, die die Feststellung der Verursachung der Zwangsstörung durch die E-Mail ohne weitere Sachaufklärung ausschließen könnten, dass der Sachverständige auf S. 24 des Gutachtens (Beginn des 2. Absatzes) ausführt, es sei schwer vorstellbar, dass allein das beschriebene Erlebnis zu einer lang anhaltenden Angststörung führen könnte, zumal bei einem erfahrenen Polizeibeamten mit langer Dienstpraxis und wohl auch Konfrontationen mit psychisch belastenden Ereignissen. Diese Aussage ist im Gutachten argumentativ der Ausgangspunkt zu der Darstellung einer möglichen psychischen Vorbelastung, die der Zwangsstörung den Boden bereitet haben könnte. Der Sachverständige macht jedoch im Folgenden und auch im zusammenfassenden Teil des Gutachtens, sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, deutlich, dass er diese (mögliche) psychische Vorerkrankung bzw. Vorbelastung nicht als überragende Ursache im Verhältnis zum Öffnen der E-Mail als auslösendem Element ansieht. Der Widerspruch, den das beklagte Land insofern rügt, ist danach nicht vorhanden und vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung auch deutlich und überzeugend ausgeräumt worden. |
81 |
|
In gleicher Weise stellen letztlich die Argumente des beklagten Landes, es hätten auch andere Kollegen des Klägers von PHK O die E-Mail mit der Power-Point-Präsentation erhalten und es hätte niemand Beeinträchtigungen gemeldet, sowie es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, vom Anblick der Präsentation eine psychische Erkrankung davon trage, die Einschätzung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage. In Bezug auf die Auswirkungen auf die übrigen Adressaten der E-Mail vom 25. Januar 2003 ist zum einen überhaupt nicht bekannt, ob diese wirklich keine Beeinträchtigungen durch das Bild erlitten haben. Es kommt – wie auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch in Betracht, dass sie aufgrund der damit verbundenen Peinlichkeit sowie gruppendynamischen Prozessen von einer Meldung abgesehen haben. Zudem ist es schlicht unerheblich, ob andere durch ein Ereignis keinen Schaden erleiden haben oder hätten. Es kommt allein darauf an, dass beim Kläger der festgestellte Gesundheitsschaden durch das Ereignis wesentlich verursacht worden ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gleiches gilt für Erwägungen auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso wenig, wie die Verursachung eines Körperschadens durch ein bestimmtes Ereignis auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung zur Anerkennung eines Dienstunfalls führen kann, kann eine durch Sachverständigengutachten festgestellte Verursachung durch allgemeine Lebenserfahrung in erheblicher Weise in Zweifel gezogen werden. Richtig ist, dass der in diesem Verfahren streitige Dienstunfall ungewöhnlich ist und im ersten Moment bei Vielen Zweifel am Vorliegen der Zwangsstörung oder deren Verursachung durch das Öffnen der E-Mail vorhanden sein mögen. Nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts sind diese jedoch zur Überzeugung des Einzelrichters ausgeräumt. Die darüber hinaus vom beklagten Land geltend gemachten Gesamtumstände, insbesondere Nebentätigkeiten und sonstige Aktivitäten des Klägers, sind nach eingehender Beweiserhebung ohne Bedeutung. |
82 |
|
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
83 |
|
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 11 ZPO ist nicht einschlägig, weil die allein vollstreckbare Entscheidung über die Kosten eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1500 Euro ermöglicht. |
84 |
Seite drucken
Das medizinische Gefälligkeitsgutachten?
Steuerfahnder-Gutachten und Polizei-Gutachten haben die selben Textbausteine in Ihren Gutachten?
Das Medizinische Gefälligkeitsgutachten?
Qurulatorisch und Streitsüchtig gibt es Laut ICD-10 und DSM-IV nicht als alleinige Diagnose!
Narzisstisch-, Zwangshandlung-, Akzentuierte-, Anankastische Persönlichkeitsstörung benötigen zur Darlegung bzw. Begründung nach dem ICD-10 und DSM-IV (4 bis 5) Eigenschaften bzw. Kriterien!
Dirk Lauer 03.03.2010
Goethestrasse 18
65428 Rüsselsheim
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
z.Hd. Generalstaatsanwalt
60313 Frankfurt a.M.
Im Nachgang übermittele ich ihnen wie unten beschrieben weitere
Verstöße die durch den externen Gutachten Dr. G. verursacht wurden.
Bei einer sorgfältigen Ermittlung, hätten diese der Staatsanwältin
S.-J. auf fallen bzw. erkannt werden müssen.
Betr.: Leitsatz: Bei den Nervenfachärztlichen Gutachten, wurden die Standarts für psychische Begutachtung nicht eingehalten. ( Urteil vom 16.11.2009 AZ 21 K 1220/09.Gi.B ).
Dieses Urteil stammt von den Steuerfahnder, die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und gewonnen haben.
Wie auf Seite 32 ( Scan 138 PDF )des externen Gutachters Dr. G.zu lesen ist, hat dieser folgende Äußerungen über den Probanten Dirk Lauer geschrieben:
1. Querulatorisch:
--- Diese medizinische Diagnose gibt es laut ICD-10 und
DSM-IV und den AWMF nicht.
Siehe Urteil der Steuerfahnder vom 16.11.2009 AZ 21
K 1220/09.Gi.B auf Blatt Nr. 1.
2. Narzisstische Kränkung, Persönlichkeitsstörung:
--- Wie in dem Leitsatz des Urteil LSG NRW vom 13.07.2004
- L 6 VH 52/00 MÜSSEN für die Anerkennung einer
narzisstischen Persönlichkeitsstörung mindestens 5
Diagnosenkriterien Voraussetzung gemäß ICD-10 und
DSM-IV bzw. AWMF zusehen auf Blatt Nr. 2.--- Eine narzisstische Kränkung wie durch Dr. G. ge-
schrieben gibt es nicht.
3. Akzentuierte Persönlichkeit:
--- Wie auf Blatt drei zu sehen ist, MÜSSEN 4 Kriterien
erfüllt sein um diese Diagnose zu begründen.
Auch bei dieser Diagnose wurde die Leitlinien
Im Sinne der ICD-10 ( F60.5 ) und DSM-IV
nicht angewendet.
4. Zwangshandlung:
--- Die Zwangshandlung alleine gibt es nach ICD-10
Nicht, wie von Dr. G. auf Blatt 4 zu sehen ist.
Es gibt nur eine Zwanghafte Persönlichkeitsstör-
ung nach DSM-IV (301.4) und dann müssen 4
Kriterien erfüllt sein um diese Diagnose zu stellen.
5) Auch die anankastische Persönlichkeitsstörung wurde nicht wie vorgeschrieben mit den nach ICD-10 bzw. DSM-IV Kriterien begründet!
Anankastische
Persönlichkeitsstörung:
ICD-10 (F60.5)
A.Die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (F60) müssen erfüllt sein.
B.Mindestens vier der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen müssen vorliegen:
1.Gefühle von starkem Zweifel und übermäßiger Vorsicht,
2.ständige Beschäftigung mit Details, Regeln, Listen, Ordnung, Organisation oder Plänen,
3.Perfektionismus, der die Fertigstellung von Aufgaben behindert,
4.übermäßige Gewissenhaftigkeit und Skrupelhaftigkeit,
5.unverhältnismäßige Leistungsbezogenheit unter Vernachlässigung oder bis zum Verzicht auf Vergnügen und zwischenmenschliche Beziehungen,
6.übertriebene Pedanterie und Befolgung sozialer Konventionen,
7.Rigidität und Eigensinn,
8.unbegründetes Bestehen darauf, dass andere sich exakt den eigenen Gewohnheiten unterordnen oder unbegründete Abneigung dagegen, andere etwas machen zu lassen.
mit 4 Kriterien begründet.
6. Paranoide Persönlichkeitsstörung ( STREITSÜCHTIG )
STREITSÜCHTIG gibt es als Diagnose alleine nicht nach ICD-10 und DSM-IV, sondern es ist nur ein Kriterium der Paranoiden Persönlichkeitsstörung und somit nicht alleine als Diagnose anwendbar!
Mindestens vier der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen müssen vorliegen:
- Übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung;
- Neigung, dauerhaft Groll zu hegen, das heißt Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen werden nicht vergeben;
- Misstrauen und eine anhaltende Tendenz, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet werden;
- Streitbarkeit und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten;
- häufiges ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners;
- ständige Selbstbezogenheit, besonders in Verbindung mit starker Überheblichkeit;
- häufige Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren oder weiteren Umgebung.
A: Tief greifendes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen, so dass deren Motive als böswillig ausgelegt werden. Der Beginn liegt im frühen Erwachsenenalter und zeigt sich in verschiedenen Situationen. Mindestens vier der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
- verdächtigt andere ohne ausreichenden Grund, ihn/sie auszunutzen, zu schädigen oder zu täuschen,
- ist stark eingenommen von ungerechtfertigten Zweifeln an der Loyalität und Vertrauenswürdigkeit von Freunden oder Partnern,
- vertraut sich nur zögernd anderen Menschen an aus ungerechtfertigter Angst, die Informationen könnten in böswilliger Weise gegen ihn/sie verwendet werden,
- liest in harmlosen Bemerkungen oder Vorkommnisse eine versteckte, abwertende oder bedrohliche Bedeutung hinein,
- ist lange nachtragend, d.h. z.B. verzeiht Kränkungen, Verletzungen oder Herabsetzungen nicht,
- nimmt Angriffe auf die eigene Person oder das Ansehen wahr, die anderen nicht so vorkommen, und reagiert schnell und zornig oder startet einen Gegenangriff,
- verdächtigt wiederholt ohne jede Berechtigung den Ehe- oder Sexualpartner der Untreue.
Fazit:
Aufgrund der unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten begründeten Tatsachen ist derselbe Tatbestand wie in dem Urteil der Steuerfahnder, hier:
-- Bei den Nervenärztlichen Gutachten, wurden die Standarts ( ICD-10, DSM-IV, Leitsätze der AWMF ) für psychische Begutachtung nicht eingehalten.
Da die unter Nr. 1 bis 6 gestellten Diagnosen also nicht der Realität entsprechen und zur Bewertung aber heran gezogen wurden, verstößt Dr. G.
gegen den Leitsatz aus dem Urteil vom 16.11.2009 AZ 21 K 1220/09.Gi.B.
Des weiteren begründete Dr. G. die unter Nr. 1 bis 6 gestellten Diagnosen durch die geforderten Kriterien nicht wie vorgeschrieben.
Aus diesem und in der Beschwerde vom 22.02.2010, 15.04.2008 gegen das Gutachten des Dr. G. aufgeführten Beweise ist hier von Befangenheit und Gefälligkeitsgutachten aus zu gehen, was die Strafanzeige wegen ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse und allen rechtlichen Gründen gegeben.
Dadurch ist auch die Strafanzeige wegen Strafvereitlung im Amt gegen die Beschuldigte Staatsanwältin S.-J. gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüssen
Dirk Lauer
Gutachterurteil vom Bundesverwaltungsgericht für zweifelhafte Gutachten?
Dieses Urteil ist für das Land Hessen und seine Polizeiärzte und externe Gutachter eine große Niederlage?
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 128.09
OVG 2 A 11347/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz-
Pfalz vom 2. Oktober 2009 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit
wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, das bei ihm bestehende
Krankheitsbild als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG bzw. als Berufskrankheit
im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen. Verwaltungsund
Klageverfahren blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht
hat zur Begründung ausgeführt, es stehe nicht mit dem erforderlichen
Grad an Gewissheit fest, dass die beim Aushärten der Silikonfugen in die
Raumluft abgegebenen Schadstoffe beim Kläger einen dienstunfallrechtlich
erheblichen Körperschaden verursacht hätten.
2. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der allein auf Verfahrensmängel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Verfahrensrüge
ist begründet, soweit der Kläger eine unzureichende Aufklärung
des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
a) Der Kläger bringt vor, das Berufungsgericht habe ihm vor der Entscheidung
über die Beauftragung eines Sachverständigen bis zum 26. Januar 2009 Gelegenheit
gegeben, seinerseits einen Sachverständigen vorzuschlagen. Diese
1
2
3
- 3 -
selbst gesetzte Frist habe das Oberverwaltungsgericht dadurch verletzt, dass
es bereits am 23. Januar 2009 Prof. Dr. T. mit der Erstellung des Gutachtens
beauftragt habe. Hierin sieht der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei der Auswahl des vom Gericht
beauftragten Sachverständigen.
Für die Darstellung des Klägers, der Berichterstatter des Berufungsgerichts habe
ihm am 19. Januar 2009 in einem Telefongespräch für die Unterbreitung
eines eigenen Vorschlags hinsichtlich des vom Gericht zu bestellenden Gutachters
eine Frist bis zum 26. Januar 2009 eingeräumt, finden sich in der Gerichtsakte
keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar hat der Bevollmächtigte des
Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2009 auf diese Frist Bezug genommen.
Gleichzeitig hat er aber das Telefonat mit dem Berichterstatter vom
23. Januar 2009 bestätigt. In diesem hat der Bevollmächtigte des Klägers nach
dem Aktenvermerk des Berichterstatters der Beauftragung des Prof. Dr. T. zugestimmt.
Gegen die Darstellung des Klägers spricht auch der Inhalt des
Schriftsatzes des Klägervertreters vom 2. Februar 2009, in dem die Vorbehalte
des Klägers gegen die Beauftragung des Prof. Dr. T. begründet werden und
dieser als befangen abgelehnt wird. In diesem Schreiben ist von einer Verletzung
der seitens des Gerichts bis zum 26. Januar 2009 eingeräumten Frist
nicht die Rede. Es hätte sich aber geradezu aufgedrängt, in diesem Schreiben
auch darzulegen, das Gericht habe mit der bereits am 23. Januar 2009 erfolgten
Beauftragung dieses Sachverständigen die selbst gesetzte Frist verletzt.
Auch in dem weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Februar 2009,
der sich ebenfalls mit der Auswahl des Sachverständigen befasst, wird ein Verstoß
gegen die gerichtlich gesetzte Frist nicht gerügt.
b) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe seinen Befangenheitsantrag
gegen den Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen, ist
die Verfahrensrüge unzulässig (Beschluss vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B
13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 S. 2). Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts
könnte insoweit einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht
unterzogen werden. Nach § 557 Abs. 2 ZPO, der nach § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die
4
5
- 4 -
dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts,
wenn sie unanfechtbar sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn
ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO die Ablehnung
eines Sachverständigen für unbegründet erklärt. Denn eine solche Vorentscheidung
kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
c) Begründet ist die Verfahrensrüge, soweit der Kläger geltend macht, das vom
Sachverständigen Prof. Dr. T. erstellte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte
Gutachten habe nicht ausgereicht, um dem Berufungsgericht die Sachkunde
zu vermitteln, die für die Entscheidung über den Klageantrag erforderlich
ist (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede
mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze
der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das Tatsachengericht
über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme
im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen
nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die
Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn
eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt
worden ist (z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 a.a.O. S. 2; Beschluss vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308
S. 16).
Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht bei der
nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen
Frage mit einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten
begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen
der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkun-
6
7
8
- 5 -
digen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten
Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen
ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu
Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt.
Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon
daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält
(Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> =
Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 6; Beschlüsse vom 26. Februar 2008
- BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <259 f.> und vom 29. Mai 2009
- BVerwG 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614; stRspr).
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit
des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das
Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen
oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und
ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen
(Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. Rn. 317 ff.). Weicht der
Sachverständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten
auf diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für sein abweichendes
Ergebnis nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig
und deshalb fehlerhaft (Beschluss vom 30. Juni 2010 - BVerwG 2 B
72.09 -).
Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
nicht mit der im Berufungsurteil dargelegten Begründung
ablehnen dürfen.
Dem Kläger ging es mit seinem Vorbringen ersichtlich darum, dass die entscheidungserhebliche
Frage auch unter Berücksichtigung der einschlägigen
Äußerungen bestimmter Wissenschaftler (u.a. Pall und Lupp) zu den Ursachen
der Erkrankungen CFS (Chronic fatigue syndrome) und MCS (Multiple chemical
sensitivity) beantwortet wird. Sein behandelnder Arzt hatte u.a. in seinen gutachtlichen
Stellungnahmen vom 29. Oktober 2008 und vom 16. September
9
10
11
- 6 -
2009 auf diese wissenschaftlichen Äußerungen hingewiesen. Vor der Berufungsverhandlung
hatte der Vertreter des Klägers wiederholt auf diese Stellungnahmen
verwiesen und gefordert, der gerichtlich bestellte Gutachter müsse
diese berücksichtigen.
Bei diesem Vorbringen des Klägers war das Gericht verpflichtet, den von ihm
bestellten Gutachter anzuhalten, sich zur Klärung der entscheidungserheblichen
Frage mit dieser in der wissenschaftlichen Literatur vertretenen Ansicht
auseinanderzusetzen. Ist dieser dazu nicht in der Lage oder nicht bereit, so
muss das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts einen weiteren Gutachter
bestellen. Der Verpflichtung zur Sachaufklärung wäre Genüge getan, wenn der
Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hätte, dass dieser Auffassung aus
bestimmten wissenschaftlichen Gründen nicht gefolgt werden kann. Zwar ist
das Berufungsgericht der Äußerung des von ihm bestellten Gutachters gefolgt,
wonach die vom Kläger zur Stützung seines Anspruchs herangezogene Auffassung
(u.a. von Martin Pall) derzeit in Deutschland nicht ernsthaft als tragfähig
angesehen werde. Eine solche Bewertung eines Sachverständigen, der sich
das Gericht anschließen kann, setzt aber voraus, dass dem Gutachter diese -
als nicht tragfähig bewertete - wissenschaftliche Auffassung überhaupt bekannt
ist. Dies war, wie sich sowohl aus dem Schreiben des Sachverständigen
an das Gericht vom 14. September 2009 als auch aus den Ausführungen im
Berufungsurteil (UA S. 14) ergibt, aber nicht der Fall.
Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil auf einer unzureichend
ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde Erfolg. Zur Beschleunigung
macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133
Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem
Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen
im erforderlichen Maße festzustellen.
12
13
- 7 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 und 2 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
Die ZPD-Wahrheit in Hessen? Da ein Diplompsychologe keine medizinisch Ausbildung nachweisen kann, darf dieser auch keine Begutachtung nach der PDV 300 durchführen, da dort nur Begutachtungen nach ärztlichen Gesichtspunkten und von Ärzten verlangt wird (MÜSSEN)? Dadurch sind alle Gutachten mit Bezug auf die Dienstfähigkeit bei der Hessischen Polizei rechtswidrig?
ZPD - Gutachten der Hessischen Polizei
rechtswidrig?
Dienststellen > Polizeiakademie Hessen > Zentraler Polizei-psychologischer
Dienst
Zentraler Polizeipsychologischer Dienst der Hessischen Polizei
In kaum einem anderen Berufsbild spielen Verhalten und Erleben von Menschen, und damit psychologische Aspekte eine so bedeutende Rolle, wie im Polizeiberuf. Aus diesem Grund ist die Unterstützung durch Polizeipsychologen seit Jahrzehnten fester Bestandteil der Polizeiarbeit in Hessen.
Aufgabenfelder sind:
- Einsatz- und Ermittlungsunterstützung
- Psychosoziale Unterstützung von Polizeibediensteten
- Konzeption, Durchführung und Evaluation von Eignungsauswahlverfahren
- Konzeption psychologischer Inhalte und Verhaltenstrainings
In Hessen werden diese Aufgaben vom Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der Hessischen Polizei (ZPD) wahrgenommen.
Der ZPD bietet im Hinblick
auf die unterschiedlichsten Fragestellungen Service- und Beratungsleistungen an. Durch die enge Verzahnung der verschiedenen Arbeitsbereiche untereinander sowie die enge Zusammenarbeit mit den
psychologischen Diensten anderer Bundesländer wird ein ständiger Wissensaustausch ermöglicht, der qualitativ hochwertige Serviceleistungen gewährleistet.
29.10.2010 / LWR / M
Die Bestimmungen und Richtlinien der PDV 300 bestätigen, dass alle Gutachten des Zentralpsychologischen Dienstes rechtswidrig sind?
1.Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Vorschrift gilt für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit von Bewerbern für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und für die ärztliche Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Polizeibeamten.
1.2 Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst ist deshalb nach besonderen Maßstäben zu beurteilen. Es ist zu unterscheiden zwischen der
- Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst)
- Polizeidienstfähigkeit (gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten)
1.3 Die Untersuchungen sind von Polizeiärzten durchzuführen.
Den Beurteilungen dürfen nur ärztliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden.
2.5 Ärztliches Gutachten, Gesundheits- oder Tauglichkeitszeugnis
2.5.1 Vorgeschichte, Befund der Auswahl- und Einstellungsuntersuchungen, Fehlerbezeichnung und abschließende Beurteilung werden in dem „Ärztlichen Gutachten“ nach dem Muster der Anlage 2 zusammengefaßt. Das ärztliche Gutachten darf nur Ärzten und deren Hilfspersonal zugänglich sein, die mit der Vorbereitung dienstrechtlicher Entscheidungen befaßt sind.
2.5.2 Der Einstellungsbehörde ist ein „Gesundheits- oder Tauglichkeitszeugnis“ zu überlassen, das nur das abschließende Beurteilungsergebnis nach Nr. 2.3.1 enthält. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
In der Regel teilt der Arzt dem polizeidienstuntauglichen Bewerber die zu dieser Beurteilung führenden Gründe unmittelbar mit.
2.5.3 Bei Zweifel am Ergebnis der Auswahl- und/oder Einstellungsuntersuchung kann eine Nachuntersuchung durch bisher nicht beteiligte Poli-zeiärzte herbeigeführt werden. Das Ergebnis der erneuten Untersuchung ist in einem Gutachten festzuhalten, für das die Nrn. 2.5.1 und 2.5.2 entsprechend gelten.
3.1.4 Richtlinien zur Begutachtung
Im ärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit sind, soweit nötig, Persönlichkeit, Sozial- und Arbeitsanamnese des Polizeibeamten zu berücksichtigen. Das Gutachten muss Vorgeschichte, Befunde, Diagnose und Gesamtbeurteilung enthalten. Es ist im Einzelnen zu erläutern, warum der Polizeibeamte nicht mehr die uneingeschränkte, seinem Lebensalter entsprechende Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt.
Im Falle von Nr. 3.1.2 ist zu erläutern, daß der BAL den in Nr. 3.1.2 genannten Anforderungen genügt. Im Falle der Nr. 3.1.3.2 ist zu erläutern, warum der BAL nicht den in Nr. 3.1.2 genannten Anforderungen genügt.
3.4 Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit
3.4.1 Soweit eine Begutachtung veranlaßt wird, ist aufgrund der Angaben des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob der Polizeibeamte polizeidienstfähig ist und seinem Lebensalter entsprechend den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gemäß Nr. 3.1.1 uneingeschränkt genügt.
Um bei Beamten auf Lebenszeit, die den gesundheitlichen Anforderungen gemäß Nr. 3.1.1 nicht mehr uneingeschränkt genügen, die Weiter-verwendungsfähigkeit gutachterlich prüfen zu können, hat der Dienst-vorgesetzte die auszuübende Funktion präzise zu beschreiben.
3.4.2 Die ärztliche Beurteilung lautet
- „gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugs-dienst“
oder
- „gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst gemäß der beschriebenen Funktion“
oder
- „gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst, geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst; für Ausbildungsmaßnahmen gesundheitlich geeignet/nicht geeignet“
oder
- „gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst“.
www.behoerdenstress.de
Whistleblower


