Heinz Kraft: HIV Dienstunfall: besondere Fürsorgepflicht für das Land?
Heinz Kraft: Aids
Heinz Kraft
Aus dem Beamtenrecht:
AIDS: HIV-Infektion – Dienstfähigkeit - Dienstunfall
Die zum Schutz gegen HIV-Übertragung empfohlenen Maßnahmen können die Gefahr einer
Infektion zwar mindern; doch einen absoluten Schutz gibt es nicht. Daher sollen im ersten Teil
dieser Ausführungen die in diesem Zusammenhang auftretenden dienstrechtlichen und im
zweiten Teil die dienstunfallrechtlichen Fragen beantwortet werden.
Polizeidienstfähigkeit nach einer
HIV-Infektion
Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn der
Beamte den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst
nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist,
dass er seine volle Verwendungsfähigkeit
innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (vgl. §§
101 Abs. l BRRG, 4 Abs. l BPolG, 194 Abs.
l LBG NW)1.
Der Begriff der Polizeidienstunfähigkeit trägt
den im Vergleich zu anderen Laufbahnen
besonderen Anforderungen Rechnung, die
durch den Polizeivollzugsdienst an die
Leistungsfähigkeit eines Beamten gestellt
werden2.
Daher ist die Polizeidienstunfähigkeit
grundsätzlich gegeben, wenn der Beamte die
Dienstpflichten seines Amtes nicht mehr
erfüllen kann. Hierzu gehört auch die
Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit,
an jedem Ort und auf jeder seiner
Amtsbezeichnung entsprechenden Stelle
ohne Rücksicht darauf, ob er im
Außendienst, in der Landesbereitschaft, im
Innendienst oder an anderer Stelle eingesetzt
ist und auch eingesetzt bleiben soll3.
Umgekehrt genügt der Beamte den
besonderen gesundheitlichen Anforderungen
des Polizeivollzugsdienstes,
wenn sein körperliches und geistiges
Leistungsvermögen die Verwendung im
Außen- und Schichtdienst gestattet und den
körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher
zulässt, auch dann, wenn die Anwendung
unmittelbaren Zwanges oder der Gebrauch
von Waffen erforderlich ist4.
Da unmittelbar nach einer HIV-Infektion
noch keine Krankheitsanzeichen auftreten, ist
der betroffene Beamte zunächst noch
uneingeschränkt dienstfähig und zur
Dienstleistung verpflichtet. Die nach einer
gewissen Latenzphase aufgrund einer HIVInfektion
üblich auftretenden Symptome
(vgl. Nr. 2.1 des medizinischen Beitrages)
können zu einer vorübergehenden
krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit
führen. Da diese in der Regel nach etwa 2
Wochen abklingen, ergibt sich für die
Krankheitsdauer die Möglichkeit des
begrenzten entschuldigten Fernbleibens vom
Dienst (§§ 47 BRRG, 73 BBG, 79 LBG NW)
und damit die Aussetzung der
Dienstleistungspflicht.
In der nachfolgenden symptomfreien Zeit ist
keine Krankheit gegeben, welche die
Dienstfähigkeit beeinträchtigen und die
Dienstleistungspflicht aussetzen würde.
(Ausnahme bei geistig-psychischen
Auswirkungen der Kenntnis von der HIVInfektion
möglich.)
Hat sich das als LAS zusammengefasste
Krankheitsbild bzw. das Vollbild von AIDS
entwickelt, ist von einer gewissen Schwere
und Dauer der Erkrankungen an die dauernde
Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen,
festzustellen. Danach ist ein Beamter auf
Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen
(§§ 26 BRRG, 42 BBG, 45 LBG NW).
Ein Beamter auf Probe kann entlassen (§§ 23
Abs. l Nr. 2 BRRG, 31 Abs. l Nr. 3 BBG, 34
Abs. l Nr. 3 LBG NW) oder in den
Heinz Kraft: Aids
Ruhestand versetzt werden (§§ 27 Abs. 2
BRRG, 46 Abs. 2 BBG, 49 Abs. 2 LBG
NW). Ist die Dienstunfähigkeit des Beamten
auf Probe auf einen Dienstunfall (§ 31
BeamtVG) zurückzuführen, dann ist er in den
Ruhestand zu versetzen (§§ 27 Abs. l BRRG,
46 Abs. l BBG, 49 Abs. l LBG NW).
Besonderheiten im Vergleich zur
Dienstunfähigkeit infolge anderer
Erkrankungen bestehen hier nicht5.
Mir erscheint jedoch folgende Anmerkung
wichtig:
Dienstunfähigkeit kann auch vor dem "l.
Stadium" der Aids-Erkrankung eintreten und
ihre Ursache im geistig-psychischen Bereich
haben, nämlich als Folge der Kenntnis der
HIV-Infektion mit einhergehendem geistigpsychischem
Verfall6.
Dienstverrichtung eines HIV-positiven
Beamten
Wie schon erwähnt, sind symptomlose HIVInfizierte
im Sinne des allgemeinen
Sprachgebrauchs nicht krank. Sie sind bei
den üblichen sozialen Kontakten nicht
ansteckend7. Daher gibt es auch keine
Tätigkeit, die ein HIV-Antikörper-Positiver
nicht ausüben darf, außer der des Blut- und
Samenspenders8. "Das gilt für den Beruf des
Kochs, des Bäckers, des Kellners, des Arztes,
des Krankenpflegers, des Masseurs, des
Friseurs, des Lehrers, der Kindergärtnerin
und ähnliche Berufe" (Bruns) und
demgemäss auch für Polizeivollzugsbeamte.
Irrig ist insbesondere die Behauptung, durch
"Außerverkehrziehen" HIV-positiver
Beamter würden Mitarbeiter und Bürger
gegen eine Ansteckung mit AIDS geschützt:
Die speziellen Infektionswege und die
Einhaltung vorhandener Richtlinien für den
Arbeitsschutz gewährleisten bereits
ausreichende Sicherheit9.
Das Beamtenrecht (§§ 48 BRRG, 79 BBG,
85 LBG NW) verpflichtet den Dienstherrn,
ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum
Beamten alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um Leben und Gesundheit seiner
Bediensteten zu schützen10. Dabei erstreckt
sich die Schutzpflicht auch auf die
Vermeidung einer HIV-Infektion im Rahmen
dienstlicher Tätigkeiten. Diese Pflicht erfüllt
der Dienstherr dadurch, dass er auf die strikte
Einhaltung der gesetzlichen und durch
Verwaltungsvorschriften festgelegten
Unfallschutz- und Hygienevorschriften
achtet. Darüber hinaus muss er die
Bediensteten belehren, wie sie sich im
Rahmen der dienstlichen Tätigkeiten vor
einer HIV-Infektion schützen können" 11.
Dem ist beispielsweise in Nordrhein-
Westfalen der IM NW mit seinem Erlass
vom 2. 10. 1985 — IV D 3 — 8017/0 —
samt dem Merkblatt "Information und
Hinweise für Polizeivollzugsbeamte zum
erworbenen Immundefekt-Syndrom (Aids)"
nachgekommen. Soweit die
Schutzvorschriften eingehalten werden12,
wird die Möglichkeit einer HIV-Infektion
praktisch weitgehend ausgeschlossen13.
Nach alledem bestehen aus
beamtenrechtlicher Sicht gegen die
uneingeschränkte Verwendung
symptomloser HIV-positiver Beamter im
Polizeivollzugsdienst, auch im Wach- und
Wechseldienst, keine Bedenken14.
Zusammenarbeit mit HIV-infiziertem
Kollegen
Allein die symptomlose HIV-Infektion reicht
nicht aus, die dienstliche Eignung eines
Beamten, auch Polizeivollzugsbeamten, in
Frage zu stellen. Demgemäss ist einerseits
der infizierte Beamte zur Dienstleistung
verpflichtet, andererseits ist kein Grund
ersichtlich, dass andere Beamte die
Zusammenarbeit mit dem infizierten
Mitarbeiter ablehnen. Über diese
beamtenrechtliche Überlegung hinaus darf
die zwischenmenschliche Seite des Problems
nicht außer acht gelassen werden: Einer
Ausgrenzung der HIV-Infizierten aus der
Gesellschaft, insbesondere auch aus dem
Arbeitsleben, muss entgegengewirkt werden.
Eine positive Einstellung des Infizierten zum
Heinz Kraft: Aids
Leben und zur Erwerbstätigkeit kann eine
große Hilfe sein, die Kenntnis von der
Infektion geistig und seelisch zu bewältigen
15.
Aus der Pflicht zum innerdienstlichen
Wohlverhalten (§§ 36 Satz 3 BRRG, 54 Satz
3 BBG, 57 Satz 3 LBG NW) folgt die
Verpflichtung zur Kameradschaftlichkeit und
zur gegenseitigen Beistandsgewährung.
Daraus ergibt sich, dass ein HIV-infizierter
Beamter nicht aus dem Kollegenkreis
auszugrenzen und mit seinen Problemen
nicht allein zu lassen ist.
Er ist mit Rat und Tat zu unterstützen!
Ablehnung könnte bei ihm einen geistigpsychischen
Verfall auslösen oder
verstärken; das könnte vorzeitig in die akute
Phase der Aids-Erkrankung führen16.
Kenntnis der HIV-Infektion eines Beamten
- Pflicht zur Verschwiegenheit
Im Sinne des Datenschutzrechts gehören
Daten über Erkrankungen zu den
personenbezogenen Daten17, und zwar zu den
sog. "sensiblen" Daten18, die besonders
geschützt sind. Im Hinblick auf den
innerdienstlichen Bereich sind sie daher
vertraulich zu behandeln und unterfallen der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§§ 39
BRRG, 61 BBG, 64 LBG NW) und der
Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn
und damit der Vorgesetzten (§§ 48 BRRG,
79 BBG, 85 LBG NW).
Gerade weil nicht als sicher vorauszusehen
ist, dass bei etwaiger Kenntnis die
Mitarbeiter einen HIV-infizierten Kollegen
ausgrenzen, muss die etwaige Kenntnis von
der Infektion vertraulich behandelt, d. h. im
Regelfall gegenüber gleichgeordneten und
nachgeordneten Beamten des infizierten
Kollegen geheimgehalten werden.
Gegenteiliges lässt sich nicht aus der Schutzund
Fürsorgepflicht gegenüber den anderen
Beamten herleiten, da der symptomlose HIVInfizierte
— wie schon dargelegt — weiter
uneingeschränkt dienstfähig ist und schon die
Beachtung allgemeiner Hygiene eine
Übertragung der Infektion ausschließt.
Kenntnis des Beamten von der HIVInfektion
begründet keine
Mitteilungspflicht an Vorgesetzte
Da, wie schon erwähnt, HIV-Infizierte für
keinen Beruf ungeeignet sind, ist ein
symptomloser HIV-positiver Beamter auch
nicht verpflichtet, von sich aus auf diesen
Umstand hinzuweisen19.
Die versorgungsrechtliche Seite der
Dienstunfähigkeit
Nach diesen beamtenrechtlichen
Überlegungen ist der Blick auf die
versorgungsrechtlichen Folgen einer HIVInfektion
zu richten.
Sofern sich der auf Dauer dienstunfähige
Beamte die HIV-Infektion bzw. die Aids-
Erkrankung in Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ist
zu differenzieren:
· Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er
dienstunfähig ist; er erhält dann
Ruhegehalt (§§ 4 ff. BeamtVG)20.
· Wird ein Beamter auf Probe gemäß
§§ 27 Abs. 2 BRRG, 46 Abs. 2 BBG,
49 Abs. 2 LBG NW in den Ruhestand
versetzt, erhält er — wenn er eine
Dienstzeit von mindestens 5 Jahren
geleistet hat — Ruhegehalt gemäß
§§4 ff BeamtVG.
· Wird der Beamte auf Probe gemäß
§§23 Abs. l Nr. 2 BRRG, 31 Abs. l
Nr. 3 BBG, 34 Abs. l Nr. 3 LBG NW
entlassen, erhält er gemäß § 15
BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag.
Besonderheiten bei der Versorgung im
Hinblick auf die Dienstunfähigkeit gerade
infolge der HIV-Infektion bzw. der
Erkrankung an AIDS bestehen beim
Beamten, der sich die Infektion nicht in
Ausübung des Dienstes oder aus
Veranlassung des Dienstes, also sozusagen
"privat" zugezogen hat, nicht.
Heinz Kraft: Aids
Aids-Erkrankung als Dienstunfall
Rechtlich ist die Situation für den Beamten
günstiger, wenn die Krankheit als Folge eines
Dienstunfalls anerkannt wird. Daher werden
noch dienstunfall-rechtliche Hinweise
gegeben.
Anspruch auf Unfallfürsorge nach einem
Dienstunfall
Die Gewährung von Unfallfürsorge setzt
voraus, dass der Beamte durch einen
Dienstunfall verletzt worden ist (§ 30
BeamtVG).
Gemäß § 31 Abs. l BeamtVG ist ein
Dienstunfall definiert als
· ein auf äußerer Einwirkung
beruhendes, plötzliches, örtlich und
zeitlich bestimmbares,
· einen Körperschaden verursachendes
Ereignis,
· das in Ausübung oder infolge des
Dienstes eingetreten ist.
Unter den Begriff des "Ereignisses" fallen
sowohl Vorgänge in der Natur als auch
Handlungen des Verletzten oder anderer
Personen21. Das Ereignis muss "auf äußerer
Einwirkung" beruhen; damit wird bezweckt,
äußere Vorgänge von krankhaften Abläufen
im Inneren des menschlichen Körpers
abzugrenzen22.
Die Übertragung einer Infektion erfüllt
demgemäss das Merkmal des "auf äußerer
Einwirkung beruhenden Ereignisses"23.
Das Ereignis, das zu einem Körperschaden
(z. B. organische Beeinträchtigungen mit
Krankheitswert, aber auch psychische
Störungen, im Extremfall der Tod) führt,
muss plötzlich eingetreten und örtlich und
zeitlich bestimmbar sein. Die Ansteckung
eines Beamten, der einen Kranken an einem
datumsmäßig feststehenden Tage an einem
bekannten Ort aufgesucht und sich dabei
infiziert hat, erfüllt das Kriterium des
plötzlichen, örtlich und zeitlich
bestimmbaren Ereignisses24, da sich
feststellen lässt, wo und wann es eingetreten
ist25. Relativ unproblematisch ist
festzustellen, ob der Körperschaden in
Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten ist, denn wenn der Beamte
dienstlich, d. h. aufgrund beamtenrechtlicher
Vorschriften verpflichtet oder berechtigt
gewesen ist, gerade zu dieser Zeit und an
diesem Ort tätig zu sein, wo ihn das
schädigende Ereignis traf, wird er in
Ausübung des Dienstes betroffen26. Der
dienstliche Bezug ist bei einem
Polizeivollzugsbeamten, der sich beim
dienstlichen Einschreiten (z. B.
Durchsuchung einer Person oder Sache,
Festnahme einer Person mit Zwang, Erste-
Hilfe-Leistung, Begleitung zum Krankenhaus
u. ä.) die Infektion zuzieht, gegeben.
Die Infizierung mit dem HI-Virus beim
dienstlichen Einschreiten kann daher ein
Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) sein.
Dem durch einen Dienstunfall verursachten
Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb
des Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick
auf sein pflichtgemäßes dienstliches
Verhalten oder wegen seiner
Beamteneigenschaft angegriffen wird (§ 31
Abs. 4 BeamtVG; sog. "Vergeltungsunfall").
Unter bestimmten Voraussetzungen steht
einem Beamten, der einen Dienstunfall
erlitten hat, erhöhtes Unfallruhegehalt nach §
37 Abs. l BeamtVG zu.
Während die Tatbestandmerkmale des § 37
Abs. l Satz l BeamtVG wohl nur selten
vorliegen dürften, können die typischen
Geschehensabläufe, die zu einer HIVInfektion
führen können, den Tatbestand des
§ 37 Abs. 2 — "rechtswidriger Angriff —
erfüllen und zur Gewährung der erhöhten
Unfallversorgung führen.
Dienstunfallfürsorge auch bei
Außerachtlassen von Schutzmaßnahmen
beim Einschreiten
Dienstlich werden den
Polizeivollzugsbeamten Hinweise gegeben,
wie sie sich vor einer Ansteckung mit HIV
schützen können27. Werden alle aufgeführten
Heinz Kraft: Aids
Schutzmaßnahmen beim Kontakt mit
Personen, bei denen in besonderem Maße mit
einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung
zu rechnen ist, beachtet, erscheint eine
Infektion der einschreitenden Polizeibeamten
nahezu ausgeschlossen. Welche Folgen treten
ein, wenn der Beamte beim Einschreiten aus
einer Fehleinschätzung oder aus fehlendem
Problembewusstsein ("nicht daran gedacht")
Schutzmaßnahmen vernachlässigt?
Bei Fahrlässigkeit, auch bei grober
Fahrlässigkeit, ist Unfallfürsorge zu
gewähren; Unfallfürsorge wird nur dann
versagt, wenn der Verletzte den Dienstunfall
vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 44 Abs. l
BeamtVG).
Allerdings ist eine fahrlässige (Mit-)
Verursachung des Dienstunfalls durch den
Verletzten im Rahmen der Unfallfürsorge
rechtlich nicht schlechthin unbeachtlich: die
zuständige Behörde kann, soweit die
Gewährung einzelner
Unfallfürsorgeleistungen in ihrem Ermessen
steht, das Mitverschulden des Verletzten in
ihre Erwägungen einbeziehen28. Für die
Polizeipraxis werden jedoch etwaige
Anspruchkürzungen
(Ermessensentscheidungen) — wegen
leichter Fahrlässigkeit angesichts der
Vielzahl der Situationen, in denen oft
spontan gehandelt werden muss, nicht in
Betracht kommen.
Die Beweisführung bei der
Geltendmachung eines HIV-bezogenen
Dienstunfalls
Bei der Geltendmachung von
Unfallfürsorgeansprüchen können in der
Praxis erhebliche Probleme auftreten.
Zwar obliegt die Aufklärung des rechtlich
erheblichen Sachverhalts dem Dienstherrn (§
45 Abs. 3 BeamtVG), doch hat der Beamte
bei der Aufklärung des Sachverhaltes im
wohlverstandenen eigenen Interesse
mitzuwirken. Wer Unfallfürsorgeleistungen
erstrebt, hat spätestens in einem Rechtsstreit
die Feststellungslast für das Vorliegen eines
Unfallereignisses und eines Körperschadens
sowie für die Tatsachen, aus denen sich
schließen lässt, dass sich der Unfall "in
Ausübung oder infolge des Dienstes"
zugetragen hat; ferner obliegt ihm der
Nachweis der für die Annahme eines
Dienstunfalls erforderlichen Kausal- und
Zurechnungszusammenhänge29.
Es kommt also darauf an, überzeugend
darzulegen, wann, wo, bei welcher
Gelegenheit und durch wen die HIVInfektion
auf den Beamten als
Anspruchsteller für Unfallfürsorge
übertragen worden ist.
Ein unmittelbarer Nachweis wird nur schwer
zu führen sein. Aber auch im
Dienstunfallrecht gilt der Beweis des ersten
Anscheins30.
Hinweise für das praktische Vorgehen und
die Beweisführung:
· Der betroffene Beamte legt
unverzüglich eine Meldung vor, aus
der hervorgeht, dass er dienstlich
einen HIV-ansteckungsgefährdenden
Kontakt hatte; die Umstände des
Ereignisses sind unter Angabe des
dienstlichen Anlasses, der Zeit, des
Ortes und aller sonstigen
bedeutsamen Einzelheiten zu
schildern.
· Er belegt, dass er am Gefährdungstag
HIV-Antikörper-negativ war; hierzu
lässt er unverzüglich, spätestens
binnen maximal 10 Tagen einen HIVAntikörper-
Test durchführen; dies
geschieht über den Polizeiarzt oder
das Gesundheitsamt. Da die
Antikörper gegen das HI-Virus
frühestens nach zwei Wochen
nachweisbar sind, müsste dieser Test
negativ ausfallen; verläuft er aber
positiv, ist die HIV-
· Infektion nicht durch den geltend
gemachten Dienstunfall verursacht.
· Nach sechs bis zwölf Wochen ist ein
zweiter Test erforderlich. Fällt dieser
positiv aus, dann kommt in der Regel
ein Zusammenhang mit dem
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Dienstunfall in Betracht.
· Bei negativem Ergebnis des zweiten
Tests muss nach sechs Monaten ein
weiterer Test durchgeführt werden;
fällt dieser negativ aus, kann im
allgemeinen eine Ansteckung
ausgeschlossen werden.
Probleme beim Nachweis als Dienstunfall
Probleme treten auf, wenn die Infektion nicht
nach Ereignis, Ort und Zeit belegbar ist31,
denn nach der Rechtsprechung reicht es für
den Nachweis eines Dienstunfalls nicht
einmal aus, dass die auf Grund ärztlicher
Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit
und die Orte bekannt sind, an denen der
Beamte sich während dieser Zeit aufgehalten
hat32.
In Fällen, in denen im Rahmen eines
dienstlichen Einschreitens zwar objektiv die
Gefahr einer Infektion bestand, der Beamte
aber keinen begründeten Verdacht einer
möglichen Gefährdung hatte, bleibt bei dem
Beamten das Risiko des Nachweises einer im
Dienst erworbenen Infektion. Ein solcher
Fall wird gegeben sein, wenn bei einem
Beamten eine HIV-Infektion festgestellt wird
und dieser aufgrund seines Einsatzes in der
Vergangenheit behauptet, während des
Dienstes infiziert worden zu sein33.
Zwar hebt der IM NW in seinem
diesbezüglichen Erlass hervor, dass die
bestehenden Schwierigkeiten in der
Beweisführung nicht zu Lasten des Beamten
gehen sollten; im Einzelfall sei aber nicht
ausgeschlossen, dass dem Beamten ein
Restrisiko des Nachweises verbleibe34.
Belehrungen, Dokumentation von
Ansteckungsgelegenheiten und
Untersuchungen — Ausschluss der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Die Fürsorgepflicht (§§48 BRRG, 79 BBG,
85 LBG NW) gebietet, dass der Vorgesetzte
einen nachgeordneten Beamten, der sich
dienstlich eine HIV-Infektion zugezogen
haben könnte, über AIDS sowie über das
Dienstunfallrecht und über die
Wahrnehmung etwaiger Ansprüche
eingehend informiert35. Die Probleme müssen
in angemessener Weise mit dem Beamten
besprochen werden, unter anderem im
Hinblick darauf, dass ein HIV-Antikörpertest
gegen den Willen des Beamten nicht zulässig
ist.
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese
Verpflichtung und damit gegen die
Fürsorgepflicht kann einen
Schadenersatzanspruch auslösen (§ 79 BBG
i. V. m. §§ 276, 278, 618 Abs. 3 BGB
analog)36.
Der Vorgesetzte hat die Vorlage einer
eingehenden Meldung sowie die weiteren
Beweiserhebungen zu veranlassen. Falls
bekannt ist, dass die Kontaktperson zur Zeit
des Ereignisses HIV-infiziert war, ist dies
anzugeben und möglichst zu belegen. Wenn
es bei der dienstlichen Handlung zu einem
Angriff auf den Beamten gekommen ist,
muss dies im Hinblick auf § 37 Abs. 2
BeamtVG (erhöhtes Unfallruhegehalt)
dokumentiert werden.
Dem betroffenen Beamten ist die Mitwirkung
an den Beweiserhebungen einschließlich der
Tests dringend zu empfehlen, damit seine
Ansprüche nicht gefährdet werden.
Abschließend ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass alle Informationen über
einen derartigen Fall vertraulich zu
behandeln sind; das gilt nicht nur für den
Arzt, das Sanitätspersonal und die
Personalsachbearbeiter, sondern für alle, die
dienstlich von der HIV-Infektion eines
Polizeibeamten Kenntnis erlangt haben,
selbst wenn dies nur durch Zufall geschehen
ist. Auf Wahrung der Vertraulichkeit ist auch
durch Wahl geeigneter Informationswege
Wert zu legen.
Anmerkungen
1. Dem Beitrag liegt NW-Beamtenrecht
zugrunde. In den anderen Bundesländern
gelten entsprechende Bestimmungen.
2. Battis, Bundesbeamtengesetz mit
Heinz Kraft: Aids
Erläuterungen, 1980, § 190 BBG Anm. 2.f)
3. HessVGH NPA 200 § 4
Bundespolizeibeamtengesetz Blatt l
4. HessVGH aaO. (Anm. 3)
5. Vgl. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10,
17
6. Vgl. LG Braunschweig NJW 1990, 770;
Bruns, MDR 1987, 353, 357. Länger
anhaltenden psychisch belastenden
Situationen wird auch ein Mediatorwert
zugesprochen, d. h. ein noch ruhendes Lenti-
Verus kann hierdurch zur Aktivität erweckt
werden, so dass sich hier der Teufelskreis
zwischen HIV-Infektion, akutem Virusinfekt
und geistigpsychischem Verfall infolge des
Erkennens des jeweiligen
Krankheitsstadiums schließt.
7. Bruns, MDR 1987, 353, 357; in diesem Sinne
auch OLG Hamm NJW 1989, 2336
8. Bruns, MDR 1987,353,357
9. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 15
10. Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl.
1985, § 17 II. 3. a), b)
11. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 17
12. Siehe Konze, Eigensicherung, DPolBl. 1990
Heft 6, S. 24 ff.
13. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 17 m.
N.
14. So im Ergebnis wohl auch
Lichtenberg/Winkler aaO. (Anm. 13)
15. Vgl. SG Berlin NJW 1989,2973:
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eines an
AIDS erkrankten und sich im Stadium 2b
("Frankfurter Einteilung") befindlichen
Krankenversicherten durch Leistungen zur
Rehabilitation
16. Vgl. den Fall LG Braunschweig NJW 1990.
770, 771: "Sturz in eine seelische Krise,
reaktive Depression mit
Somatisierungstendenzen infolge
psychosozialer Überforderung"
17. Vgl. § 3 Abs. l DSG NW
18. Vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 PolG NW (1990)
19. Bruns, MDR 1987, 353, 357, 358; Lichtenberg/
Winkler, DVBl. 1990, 10 ff., 14 ff. - So
im übrigen auch der Erlass IM NW vom 22.
2. 1989 — IV B l — 3001/0 H (n.v.). Abzulehnen
ist daher auch ein genereller HIV-Antikörper-
Test als Eingangsvoraussetzung für
Bewerber im öffentlichen Dienst; vgl. dazu
noch Haesen, ZRP 1989, 15, 16; VGH München
NJW 1989, 790; RdErl. MfAGuS NW
vom 30. 5. 1988 - V B 3 - 1027. 18, MBl.
1988, 904; vgl. ferner noch Dargel, NStZ
1989, 207 ff. ( rechtl. Behandlung
HIV-infizierter Gefangener)
20. Die Ausnahmen dürften beim angesprochenen
Leserkreis dieses Heftes nicht zutreffen
21. Schätz u. a., Beamtenversorgungsgesetz.
Kommentar, 1980, § 31 BeamtVG Rdn. 16
22. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
17
23. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
21
24. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
21; weitere Beispiele Rdn. 24, m. N.
25. Scheerbarth/Höffken (Anm. 10) § 28 I.1.a)
26. Scheerbarth/Höffken (Anm. 10) § 28 I.1.e)
27. In Nordrhein-Westfalen z. B. durch Aushändigung
des Merkblatts "Information und Hinweise
für Polizeivollzugsbeamte zum erworbenen
Immundefekt-Syndrom (AIDS)" gem.
Erlass IM NW vom 2. 10. 1985 - IV D 3 -
8017/0; vgl. auch Konze, Eigensicherung (in
diesem Heft)
28. Schütz aaO. (Anm. 21) § 44 BeamtVG Rdn.
2
29. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
132, 133; BVerwG NPA 206 § 46 BBG Bl.
3, 3R; neuestens noch GH Baden-Württemberg,
Urteil vom 6. 3. 1990 - 4 S 1743/88.
30. BVerwG aaO. (Anm. 29); gegen die Anerkennung
von Beweiserleichterungen hingegen
VGH Baden-Württemberg aaO. (Anm.
29) in einer Klage auf Anerkennung einer Erkrankung
an Hepatitis B als Dienstunfall
31. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
21, m.N.
32. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.
21, m.N.; VGH Baden-Württemberg aaO.
(Anm. 29)
33. Vgl. den Fall, den VGH Baden-Württemberg
aaO. (Anm. 29) zur Infektion mit Hepatitis B
entschieden hat. Vgl. auch "Ein AIDS-Brevier
für Beamte im Polizeidienst", Die Polizei
1987, 356
34. Erlass IM NW vom 29. 2. 1989 - IV B l -
3001/ 0 H (n.v.)
35. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, l.
Aufl. 1983, Rdn. 170 ff., insb. 174; im
Grundsatz ebenso Battis (Anm. 2) § 79 BBG
Anm. 2.a)
36 Battis (Anm. 2) § 79 BBG Anm. 3.b);
Schnellenbach aaO. (Anm. 35) Rdn. 209 ff.,
210, jeweils m.N.
Erstveröffentlichung in „Deutsches Polizeiblatt“
(DPolBl) 1990, Heft 6, S. 20 ff.
www.behoerdenstress.de
Whistleblower


