Heinz Kraft: HIV Dienstunfall: besondere Fürsorgepflicht für das Land?

 

Heinz Kraft: Aids

Heinz Kraft

Aus dem Beamtenrecht:

AIDS: HIV-Infektion – Dienstfähigkeit - Dienstunfall

Die zum Schutz gegen HIV-Übertragung empfohlenen Maßnahmen können die Gefahr einer

Infektion zwar mindern; doch einen absoluten Schutz gibt es nicht. Daher sollen im ersten Teil

dieser Ausführungen die in diesem Zusammenhang auftretenden dienstrechtlichen und im

zweiten Teil die dienstunfallrechtlichen Fragen beantwortet werden.

Polizeidienstfähigkeit nach einer

HIV-Infektion

Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn der

Beamte den besonderen gesundheitlichen

Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst

nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist,

dass er seine volle Verwendungsfähigkeit

innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (vgl. §§

101 Abs. l BRRG, 4 Abs. l BPolG, 194 Abs.

l LBG NW)1.

Der Begriff der Polizeidienstunfähigkeit trägt

den im Vergleich zu anderen Laufbahnen

besonderen Anforderungen Rechnung, die

durch den Polizeivollzugsdienst an die

Leistungsfähigkeit eines Beamten gestellt

werden2.

Daher ist die Polizeidienstunfähigkeit

grundsätzlich gegeben, wenn der Beamte die

Dienstpflichten seines Amtes nicht mehr

erfüllen kann. Hierzu gehört auch die

Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit,

an jedem Ort und auf jeder seiner

Amtsbezeichnung entsprechenden Stelle

ohne Rücksicht darauf, ob er im

Außendienst, in der Landesbereitschaft, im

Innendienst oder an anderer Stelle eingesetzt

ist und auch eingesetzt bleiben soll3.

Umgekehrt genügt der Beamte den

besonderen gesundheitlichen Anforderungen

des Polizeivollzugsdienstes,

wenn sein körperliches und geistiges

Leistungsvermögen die Verwendung im

Außen- und Schichtdienst gestattet und den

körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher

zulässt, auch dann, wenn die Anwendung

unmittelbaren Zwanges oder der Gebrauch

von Waffen erforderlich ist4.

Da unmittelbar nach einer HIV-Infektion

noch keine Krankheitsanzeichen auftreten, ist

der betroffene Beamte zunächst noch

uneingeschränkt dienstfähig und zur

Dienstleistung verpflichtet. Die nach einer

gewissen Latenzphase aufgrund einer HIVInfektion

üblich auftretenden Symptome

(vgl. Nr. 2.1 des medizinischen Beitrages)

können zu einer vorübergehenden

krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit

führen. Da diese in der Regel nach etwa 2

Wochen abklingen, ergibt sich für die

Krankheitsdauer die Möglichkeit des

begrenzten entschuldigten Fernbleibens vom

Dienst (§§ 47 BRRG, 73 BBG, 79 LBG NW)

und damit die Aussetzung der

Dienstleistungspflicht.

In der nachfolgenden symptomfreien Zeit ist

keine Krankheit gegeben, welche die

Dienstfähigkeit beeinträchtigen und die

Dienstleistungspflicht aussetzen würde.

(Ausnahme bei geistig-psychischen

Auswirkungen der Kenntnis von der HIVInfektion

möglich.)

Hat sich das als LAS zusammengefasste

Krankheitsbild bzw. das Vollbild von AIDS

entwickelt, ist von einer gewissen Schwere

und Dauer der Erkrankungen an die dauernde

Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen,

festzustellen. Danach ist ein Beamter auf

Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen

(§§ 26 BRRG, 42 BBG, 45 LBG NW).

Ein Beamter auf Probe kann entlassen (§§ 23

Abs. l Nr. 2 BRRG, 31 Abs. l Nr. 3 BBG, 34

Abs. l Nr. 3 LBG NW) oder in den

Heinz Kraft: Aids

Ruhestand versetzt werden (§§ 27 Abs. 2

BRRG, 46 Abs. 2 BBG, 49 Abs. 2 LBG

NW). Ist die Dienstunfähigkeit des Beamten

auf Probe auf einen Dienstunfall (§ 31

BeamtVG) zurückzuführen, dann ist er in den

Ruhestand zu versetzen (§§ 27 Abs. l BRRG,

46 Abs. l BBG, 49 Abs. l LBG NW).

Besonderheiten im Vergleich zur

Dienstunfähigkeit infolge anderer

Erkrankungen bestehen hier nicht5.

Mir erscheint jedoch folgende Anmerkung

wichtig:

Dienstunfähigkeit kann auch vor dem "l.

Stadium" der Aids-Erkrankung eintreten und

ihre Ursache im geistig-psychischen Bereich

haben, nämlich als Folge der Kenntnis der

HIV-Infektion mit einhergehendem geistigpsychischem

Verfall6.

Dienstverrichtung eines HIV-positiven

Beamten

Wie schon erwähnt, sind symptomlose HIVInfizierte

im Sinne des allgemeinen

Sprachgebrauchs nicht krank. Sie sind bei

den üblichen sozialen Kontakten nicht

ansteckend7. Daher gibt es auch keine

Tätigkeit, die ein HIV-Antikörper-Positiver

nicht ausüben darf, außer der des Blut- und

Samenspenders8. "Das gilt für den Beruf des

Kochs, des Bäckers, des Kellners, des Arztes,

des Krankenpflegers, des Masseurs, des

Friseurs, des Lehrers, der Kindergärtnerin

und ähnliche Berufe" (Bruns) und

demgemäss auch für Polizeivollzugsbeamte.

Irrig ist insbesondere die Behauptung, durch

"Außerverkehrziehen" HIV-positiver

Beamter würden Mitarbeiter und Bürger

gegen eine Ansteckung mit AIDS geschützt:

Die speziellen Infektionswege und die

Einhaltung vorhandener Richtlinien für den

Arbeitsschutz gewährleisten bereits

ausreichende Sicherheit9.

Das Beamtenrecht (§§ 48 BRRG, 79 BBG,

85 LBG NW) verpflichtet den Dienstherrn,

ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum

Beamten alle notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um Leben und Gesundheit seiner

Bediensteten zu schützen10. Dabei erstreckt

sich die Schutzpflicht auch auf die

Vermeidung einer HIV-Infektion im Rahmen

dienstlicher Tätigkeiten. Diese Pflicht erfüllt

der Dienstherr dadurch, dass er auf die strikte

Einhaltung der gesetzlichen und durch

Verwaltungsvorschriften festgelegten

Unfallschutz- und Hygienevorschriften

achtet. Darüber hinaus muss er die

Bediensteten belehren, wie sie sich im

Rahmen der dienstlichen Tätigkeiten vor

einer HIV-Infektion schützen können" 11.

Dem ist beispielsweise in Nordrhein-

Westfalen der IM NW mit seinem Erlass

vom 2. 10. 1985 — IV D 3 — 8017/0 —

samt dem Merkblatt "Information und

Hinweise für Polizeivollzugsbeamte zum

erworbenen Immundefekt-Syndrom (Aids)"

nachgekommen. Soweit die

Schutzvorschriften eingehalten werden12,

wird die Möglichkeit einer HIV-Infektion

praktisch weitgehend ausgeschlossen13.

Nach alledem bestehen aus

beamtenrechtlicher Sicht gegen die

uneingeschränkte Verwendung

symptomloser HIV-positiver Beamter im

Polizeivollzugsdienst, auch im Wach- und

Wechseldienst, keine Bedenken14.

Zusammenarbeit mit HIV-infiziertem

Kollegen

Allein die symptomlose HIV-Infektion reicht

nicht aus, die dienstliche Eignung eines

Beamten, auch Polizeivollzugsbeamten, in

Frage zu stellen. Demgemäss ist einerseits

der infizierte Beamte zur Dienstleistung

verpflichtet, andererseits ist kein Grund

ersichtlich, dass andere Beamte die

Zusammenarbeit mit dem infizierten

Mitarbeiter ablehnen. Über diese

beamtenrechtliche Überlegung hinaus darf

die zwischenmenschliche Seite des Problems

nicht außer acht gelassen werden: Einer

Ausgrenzung der HIV-Infizierten aus der

Gesellschaft, insbesondere auch aus dem

Arbeitsleben, muss entgegengewirkt werden.

Eine positive Einstellung des Infizierten zum

Heinz Kraft: Aids

Leben und zur Erwerbstätigkeit kann eine

große Hilfe sein, die Kenntnis von der

Infektion geistig und seelisch zu bewältigen

15.

Aus der Pflicht zum innerdienstlichen

Wohlverhalten (§§ 36 Satz 3 BRRG, 54 Satz

3 BBG, 57 Satz 3 LBG NW) folgt die

Verpflichtung zur Kameradschaftlichkeit und

zur gegenseitigen Beistandsgewährung.

Daraus ergibt sich, dass ein HIV-infizierter

Beamter nicht aus dem Kollegenkreis

auszugrenzen und mit seinen Problemen

nicht allein zu lassen ist.

Er ist mit Rat und Tat zu unterstützen!

Ablehnung könnte bei ihm einen geistigpsychischen

Verfall auslösen oder

verstärken; das könnte vorzeitig in die akute

Phase der Aids-Erkrankung führen16.

Kenntnis der HIV-Infektion eines Beamten

- Pflicht zur Verschwiegenheit

Im Sinne des Datenschutzrechts gehören

Daten über Erkrankungen zu den

personenbezogenen Daten17, und zwar zu den

sog. "sensiblen" Daten18, die besonders

geschützt sind. Im Hinblick auf den

innerdienstlichen Bereich sind sie daher

vertraulich zu behandeln und unterfallen der

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§§ 39

BRRG, 61 BBG, 64 LBG NW) und der

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn

und damit der Vorgesetzten (§§ 48 BRRG,

79 BBG, 85 LBG NW).

Gerade weil nicht als sicher vorauszusehen

ist, dass bei etwaiger Kenntnis die

Mitarbeiter einen HIV-infizierten Kollegen

ausgrenzen, muss die etwaige Kenntnis von

der Infektion vertraulich behandelt, d. h. im

Regelfall gegenüber gleichgeordneten und

nachgeordneten Beamten des infizierten

Kollegen geheimgehalten werden.

Gegenteiliges lässt sich nicht aus der Schutzund

Fürsorgepflicht gegenüber den anderen

Beamten herleiten, da der symptomlose HIVInfizierte

— wie schon dargelegt — weiter

uneingeschränkt dienstfähig ist und schon die

Beachtung allgemeiner Hygiene eine

Übertragung der Infektion ausschließt.

Kenntnis des Beamten von der HIVInfektion

begründet keine

Mitteilungspflicht an Vorgesetzte

Da, wie schon erwähnt, HIV-Infizierte für

keinen Beruf ungeeignet sind, ist ein

symptomloser HIV-positiver Beamter auch

nicht verpflichtet, von sich aus auf diesen

Umstand hinzuweisen19.

Die versorgungsrechtliche Seite der

Dienstunfähigkeit

Nach diesen beamtenrechtlichen

Überlegungen ist der Blick auf die

versorgungsrechtlichen Folgen einer HIVInfektion

zu richten.

Sofern sich der auf Dauer dienstunfähige

Beamte die HIV-Infektion bzw. die Aids-

Erkrankung in Ausübung oder aus

Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ist

zu differenzieren:

· Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den

Ruhestand zu versetzen, wenn er

dienstunfähig ist; er erhält dann

Ruhegehalt (§§ 4 ff. BeamtVG)20.

· Wird ein Beamter auf Probe gemäß

§§ 27 Abs. 2 BRRG, 46 Abs. 2 BBG,

49 Abs. 2 LBG NW in den Ruhestand

versetzt, erhält er — wenn er eine

Dienstzeit von mindestens 5 Jahren

geleistet hat — Ruhegehalt gemäß

§§4 ff BeamtVG.

· Wird der Beamte auf Probe gemäß

§§23 Abs. l Nr. 2 BRRG, 31 Abs. l

Nr. 3 BBG, 34 Abs. l Nr. 3 LBG NW

entlassen, erhält er gemäß § 15

BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag.

Besonderheiten bei der Versorgung im

Hinblick auf die Dienstunfähigkeit gerade

infolge der HIV-Infektion bzw. der

Erkrankung an AIDS bestehen beim

Beamten, der sich die Infektion nicht in

Ausübung des Dienstes oder aus

Veranlassung des Dienstes, also sozusagen

"privat" zugezogen hat, nicht.

Heinz Kraft: Aids

Aids-Erkrankung als Dienstunfall

Rechtlich ist die Situation für den Beamten

günstiger, wenn die Krankheit als Folge eines

Dienstunfalls anerkannt wird. Daher werden

noch dienstunfall-rechtliche Hinweise

gegeben.

Anspruch auf Unfallfürsorge nach einem

Dienstunfall

Die Gewährung von Unfallfürsorge setzt

voraus, dass der Beamte durch einen

Dienstunfall verletzt worden ist (§ 30

BeamtVG).

Gemäß § 31 Abs. l BeamtVG ist ein

Dienstunfall definiert als

· ein auf äußerer Einwirkung

beruhendes, plötzliches, örtlich und

zeitlich bestimmbares,

· einen Körperschaden verursachendes

Ereignis,

· das in Ausübung oder infolge des

Dienstes eingetreten ist.

Unter den Begriff des "Ereignisses" fallen

sowohl Vorgänge in der Natur als auch

Handlungen des Verletzten oder anderer

Personen21. Das Ereignis muss "auf äußerer

Einwirkung" beruhen; damit wird bezweckt,

äußere Vorgänge von krankhaften Abläufen

im Inneren des menschlichen Körpers

abzugrenzen22.

Die Übertragung einer Infektion erfüllt

demgemäss das Merkmal des "auf äußerer

Einwirkung beruhenden Ereignisses"23.

Das Ereignis, das zu einem Körperschaden

(z. B. organische Beeinträchtigungen mit

Krankheitswert, aber auch psychische

Störungen, im Extremfall der Tod) führt,

muss plötzlich eingetreten und örtlich und

zeitlich bestimmbar sein. Die Ansteckung

eines Beamten, der einen Kranken an einem

datumsmäßig feststehenden Tage an einem

bekannten Ort aufgesucht und sich dabei

infiziert hat, erfüllt das Kriterium des

plötzlichen, örtlich und zeitlich

bestimmbaren Ereignisses24, da sich

feststellen lässt, wo und wann es eingetreten

ist25. Relativ unproblematisch ist

festzustellen, ob der Körperschaden in

Ausübung oder infolge des Dienstes

eingetreten ist, denn wenn der Beamte

dienstlich, d. h. aufgrund beamtenrechtlicher

Vorschriften verpflichtet oder berechtigt

gewesen ist, gerade zu dieser Zeit und an

diesem Ort tätig zu sein, wo ihn das

schädigende Ereignis traf, wird er in

Ausübung des Dienstes betroffen26. Der

dienstliche Bezug ist bei einem

Polizeivollzugsbeamten, der sich beim

dienstlichen Einschreiten (z. B.

Durchsuchung einer Person oder Sache,

Festnahme einer Person mit Zwang, Erste-

Hilfe-Leistung, Begleitung zum Krankenhaus

u. ä.) die Infektion zuzieht, gegeben.

Die Infizierung mit dem HI-Virus beim

dienstlichen Einschreiten kann daher ein

Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) sein.

Dem durch einen Dienstunfall verursachten

Körperschaden ist ein Körperschaden

gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb

des Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick

auf sein pflichtgemäßes dienstliches

Verhalten oder wegen seiner

Beamteneigenschaft angegriffen wird (§ 31

Abs. 4 BeamtVG; sog. "Vergeltungsunfall").

Unter bestimmten Voraussetzungen steht

einem Beamten, der einen Dienstunfall

erlitten hat, erhöhtes Unfallruhegehalt nach §

37 Abs. l BeamtVG zu.

Während die Tatbestandmerkmale des § 37

Abs. l Satz l BeamtVG wohl nur selten

vorliegen dürften, können die typischen

Geschehensabläufe, die zu einer HIVInfektion

führen können, den Tatbestand des

§ 37 Abs. 2 — "rechtswidriger Angriff —

erfüllen und zur Gewährung der erhöhten

Unfallversorgung führen.

Dienstunfallfürsorge auch bei

Außerachtlassen von Schutzmaßnahmen

beim Einschreiten

Dienstlich werden den

Polizeivollzugsbeamten Hinweise gegeben,

wie sie sich vor einer Ansteckung mit HIV

schützen können27. Werden alle aufgeführten

Heinz Kraft: Aids

Schutzmaßnahmen beim Kontakt mit

Personen, bei denen in besonderem Maße mit

einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung

zu rechnen ist, beachtet, erscheint eine

Infektion der einschreitenden Polizeibeamten

nahezu ausgeschlossen. Welche Folgen treten

ein, wenn der Beamte beim Einschreiten aus

einer Fehleinschätzung oder aus fehlendem

Problembewusstsein ("nicht daran gedacht")

Schutzmaßnahmen vernachlässigt?

Bei Fahrlässigkeit, auch bei grober

Fahrlässigkeit, ist Unfallfürsorge zu

gewähren; Unfallfürsorge wird nur dann

versagt, wenn der Verletzte den Dienstunfall

vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 44 Abs. l

BeamtVG).

Allerdings ist eine fahrlässige (Mit-)

Verursachung des Dienstunfalls durch den

Verletzten im Rahmen der Unfallfürsorge

rechtlich nicht schlechthin unbeachtlich: die

zuständige Behörde kann, soweit die

Gewährung einzelner

Unfallfürsorgeleistungen in ihrem Ermessen

steht, das Mitverschulden des Verletzten in

ihre Erwägungen einbeziehen28. Für die

Polizeipraxis werden jedoch etwaige

Anspruchkürzungen

(Ermessensentscheidungen) — wegen

leichter Fahrlässigkeit angesichts der

Vielzahl der Situationen, in denen oft

spontan gehandelt werden muss, nicht in

Betracht kommen.

Die Beweisführung bei der

Geltendmachung eines HIV-bezogenen

Dienstunfalls

Bei der Geltendmachung von

Unfallfürsorgeansprüchen können in der

Praxis erhebliche Probleme auftreten.

Zwar obliegt die Aufklärung des rechtlich

erheblichen Sachverhalts dem Dienstherrn (§

45 Abs. 3 BeamtVG), doch hat der Beamte

bei der Aufklärung des Sachverhaltes im

wohlverstandenen eigenen Interesse

mitzuwirken. Wer Unfallfürsorgeleistungen

erstrebt, hat spätestens in einem Rechtsstreit

die Feststellungslast für das Vorliegen eines

Unfallereignisses und eines Körperschadens

sowie für die Tatsachen, aus denen sich

schließen lässt, dass sich der Unfall "in

Ausübung oder infolge des Dienstes"

zugetragen hat; ferner obliegt ihm der

Nachweis der für die Annahme eines

Dienstunfalls erforderlichen Kausal- und

Zurechnungszusammenhänge29.

Es kommt also darauf an, überzeugend

darzulegen, wann, wo, bei welcher

Gelegenheit und durch wen die HIVInfektion

auf den Beamten als

Anspruchsteller für Unfallfürsorge

übertragen worden ist.

Ein unmittelbarer Nachweis wird nur schwer

zu führen sein. Aber auch im

Dienstunfallrecht gilt der Beweis des ersten

Anscheins30.

Hinweise für das praktische Vorgehen und

die Beweisführung:

· Der betroffene Beamte legt

unverzüglich eine Meldung vor, aus

der hervorgeht, dass er dienstlich

einen HIV-ansteckungsgefährdenden

Kontakt hatte; die Umstände des

Ereignisses sind unter Angabe des

dienstlichen Anlasses, der Zeit, des

Ortes und aller sonstigen

bedeutsamen Einzelheiten zu

schildern.

· Er belegt, dass er am Gefährdungstag

HIV-Antikörper-negativ war; hierzu

lässt er unverzüglich, spätestens

binnen maximal 10 Tagen einen HIVAntikörper-

Test durchführen; dies

geschieht über den Polizeiarzt oder

das Gesundheitsamt. Da die

Antikörper gegen das HI-Virus

frühestens nach zwei Wochen

nachweisbar sind, müsste dieser Test

negativ ausfallen; verläuft er aber

positiv, ist die HIV-

· Infektion nicht durch den geltend

gemachten Dienstunfall verursacht.

· Nach sechs bis zwölf Wochen ist ein

zweiter Test erforderlich. Fällt dieser

positiv aus, dann kommt in der Regel

ein Zusammenhang mit dem

Heinz Kraft: Aids

Dienstunfall in Betracht.

· Bei negativem Ergebnis des zweiten

Tests muss nach sechs Monaten ein

weiterer Test durchgeführt werden;

fällt dieser negativ aus, kann im

allgemeinen eine Ansteckung

ausgeschlossen werden.

Probleme beim Nachweis als Dienstunfall

Probleme treten auf, wenn die Infektion nicht

nach Ereignis, Ort und Zeit belegbar ist31,

denn nach der Rechtsprechung reicht es für

den Nachweis eines Dienstunfalls nicht

einmal aus, dass die auf Grund ärztlicher

Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit

und die Orte bekannt sind, an denen der

Beamte sich während dieser Zeit aufgehalten

hat32.

In Fällen, in denen im Rahmen eines

dienstlichen Einschreitens zwar objektiv die

Gefahr einer Infektion bestand, der Beamte

aber keinen begründeten Verdacht einer

möglichen Gefährdung hatte, bleibt bei dem

Beamten das Risiko des Nachweises einer im

Dienst erworbenen Infektion. Ein solcher

Fall wird gegeben sein, wenn bei einem

Beamten eine HIV-Infektion festgestellt wird

und dieser aufgrund seines Einsatzes in der

Vergangenheit behauptet, während des

Dienstes infiziert worden zu sein33.

Zwar hebt der IM NW in seinem

diesbezüglichen Erlass hervor, dass die

bestehenden Schwierigkeiten in der

Beweisführung nicht zu Lasten des Beamten

gehen sollten; im Einzelfall sei aber nicht

ausgeschlossen, dass dem Beamten ein

Restrisiko des Nachweises verbleibe34.

Belehrungen, Dokumentation von

Ansteckungsgelegenheiten und

Untersuchungen — Ausschluss der

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Die Fürsorgepflicht (§§48 BRRG, 79 BBG,

85 LBG NW) gebietet, dass der Vorgesetzte

einen nachgeordneten Beamten, der sich

dienstlich eine HIV-Infektion zugezogen

haben könnte, über AIDS sowie über das

Dienstunfallrecht und über die

Wahrnehmung etwaiger Ansprüche

eingehend informiert35. Die Probleme müssen

in angemessener Weise mit dem Beamten

besprochen werden, unter anderem im

Hinblick darauf, dass ein HIV-Antikörpertest

gegen den Willen des Beamten nicht zulässig

ist.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese

Verpflichtung und damit gegen die

Fürsorgepflicht kann einen

Schadenersatzanspruch auslösen (§ 79 BBG

i. V. m. §§ 276, 278, 618 Abs. 3 BGB

analog)36.

Der Vorgesetzte hat die Vorlage einer

eingehenden Meldung sowie die weiteren

Beweiserhebungen zu veranlassen. Falls

bekannt ist, dass die Kontaktperson zur Zeit

des Ereignisses HIV-infiziert war, ist dies

anzugeben und möglichst zu belegen. Wenn

es bei der dienstlichen Handlung zu einem

Angriff auf den Beamten gekommen ist,

muss dies im Hinblick auf § 37 Abs. 2

BeamtVG (erhöhtes Unfallruhegehalt)

dokumentiert werden.

Dem betroffenen Beamten ist die Mitwirkung

an den Beweiserhebungen einschließlich der

Tests dringend zu empfehlen, damit seine

Ansprüche nicht gefährdet werden.

Abschließend ist noch einmal darauf

hinzuweisen, dass alle Informationen über

einen derartigen Fall vertraulich zu

behandeln sind; das gilt nicht nur für den

Arzt, das Sanitätspersonal und die

Personalsachbearbeiter, sondern für alle, die

dienstlich von der HIV-Infektion eines

Polizeibeamten Kenntnis erlangt haben,

selbst wenn dies nur durch Zufall geschehen

ist. Auf Wahrung der Vertraulichkeit ist auch

durch Wahl geeigneter Informationswege

Wert zu legen.

Anmerkungen

1. Dem Beitrag liegt NW-Beamtenrecht

zugrunde. In den anderen Bundesländern

gelten entsprechende Bestimmungen.

2. Battis, Bundesbeamtengesetz mit

Heinz Kraft: Aids

Erläuterungen, 1980, § 190 BBG Anm. 2.f)

3. HessVGH NPA 200 § 4

Bundespolizeibeamtengesetz Blatt l

4. HessVGH aaO. (Anm. 3)

5. Vgl. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10,

17

6. Vgl. LG Braunschweig NJW 1990, 770;

Bruns, MDR 1987, 353, 357. Länger

anhaltenden psychisch belastenden

Situationen wird auch ein Mediatorwert

zugesprochen, d. h. ein noch ruhendes Lenti-

Verus kann hierdurch zur Aktivität erweckt

werden, so dass sich hier der Teufelskreis

zwischen HIV-Infektion, akutem Virusinfekt

und geistigpsychischem Verfall infolge des

Erkennens des jeweiligen

Krankheitsstadiums schließt.

7. Bruns, MDR 1987, 353, 357; in diesem Sinne

auch OLG Hamm NJW 1989, 2336

8. Bruns, MDR 1987,353,357

9. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 15

10. Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl.

1985, § 17 II. 3. a), b)

11. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 17

12. Siehe Konze, Eigensicherung, DPolBl. 1990

Heft 6, S. 24 ff.

13. Lichtenberg/Winkler, DVBl. 1990, 10, 17 m.

N.

14. So im Ergebnis wohl auch

Lichtenberg/Winkler aaO. (Anm. 13)

15. Vgl. SG Berlin NJW 1989,2973:

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eines an

AIDS erkrankten und sich im Stadium 2b

("Frankfurter Einteilung") befindlichen

Krankenversicherten durch Leistungen zur

Rehabilitation

16. Vgl. den Fall LG Braunschweig NJW 1990.

770, 771: "Sturz in eine seelische Krise,

reaktive Depression mit

Somatisierungstendenzen infolge

psychosozialer Überforderung"

17. Vgl. § 3 Abs. l DSG NW

18. Vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 PolG NW (1990)

19. Bruns, MDR 1987, 353, 357, 358; Lichtenberg/

Winkler, DVBl. 1990, 10 ff., 14 ff. - So

im übrigen auch der Erlass IM NW vom 22.

2. 1989 — IV B l — 3001/0 H (n.v.). Abzulehnen

ist daher auch ein genereller HIV-Antikörper-

Test als Eingangsvoraussetzung für

Bewerber im öffentlichen Dienst; vgl. dazu

noch Haesen, ZRP 1989, 15, 16; VGH München

NJW 1989, 790; RdErl. MfAGuS NW

vom 30. 5. 1988 - V B 3 - 1027. 18, MBl.

1988, 904; vgl. ferner noch Dargel, NStZ

1989, 207 ff. ( rechtl. Behandlung

HIV-infizierter Gefangener)

20. Die Ausnahmen dürften beim angesprochenen

Leserkreis dieses Heftes nicht zutreffen

21. Schätz u. a., Beamtenversorgungsgesetz.

Kommentar, 1980, § 31 BeamtVG Rdn. 16

22. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

17

23. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

21

24. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

21; weitere Beispiele Rdn. 24, m. N.

25. Scheerbarth/Höffken (Anm. 10) § 28 I.1.a)

26. Scheerbarth/Höffken (Anm. 10) § 28 I.1.e)

27. In Nordrhein-Westfalen z. B. durch Aushändigung

des Merkblatts "Information und Hinweise

für Polizeivollzugsbeamte zum erworbenen

Immundefekt-Syndrom (AIDS)" gem.

Erlass IM NW vom 2. 10. 1985 - IV D 3 -

8017/0; vgl. auch Konze, Eigensicherung (in

diesem Heft)

28. Schütz aaO. (Anm. 21) § 44 BeamtVG Rdn.

2

29. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

132, 133; BVerwG NPA 206 § 46 BBG Bl.

3, 3R; neuestens noch GH Baden-Württemberg,

Urteil vom 6. 3. 1990 - 4 S 1743/88.

30. BVerwG aaO. (Anm. 29); gegen die Anerkennung

von Beweiserleichterungen hingegen

VGH Baden-Württemberg aaO. (Anm.

29) in einer Klage auf Anerkennung einer Erkrankung

an Hepatitis B als Dienstunfall

31. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

21, m.N.

32. Schütz aaO. (Anm. 21) § 31 BeamtVG Rdn.

21, m.N.; VGH Baden-Württemberg aaO.

(Anm. 29)

33. Vgl. den Fall, den VGH Baden-Württemberg

aaO. (Anm. 29) zur Infektion mit Hepatitis B

entschieden hat. Vgl. auch "Ein AIDS-Brevier

für Beamte im Polizeidienst", Die Polizei

1987, 356

34. Erlass IM NW vom 29. 2. 1989 - IV B l -

3001/ 0 H (n.v.)

35. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, l.

Aufl. 1983, Rdn. 170 ff., insb. 174; im

Grundsatz ebenso Battis (Anm. 2) § 79 BBG

Anm. 2.a)

36 Battis (Anm. 2) § 79 BBG Anm. 3.b);

Schnellenbach aaO. (Anm. 35) Rdn. 209 ff.,

210, jeweils m.N.

Erstveröffentlichung in „Deutsches Polizeiblatt“

(DPolBl) 1990, Heft 6, S. 20 ff.