Datenschutzbeauftragter:
Vorgaben für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung
4.7.3.2 Vorgaben für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung
4.7.3.2 Vorgaben für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung
Im Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659 ff.) ist in § 14 die Aufgabe der Gesundheitsämter hinsichtlich amtsärztlicher Untersuchungen und der Erstellung von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen beschrieben. Dabei wird ausdrücklich auf öffentlich Bedienstete und Bewerberinnen und Bewerber für den Öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verwiesen, für welche diese Vorschrift gilt.
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§ 14 Abs. 1 HGöGDDie Gesundheitsämter nehmen amtsärztliche Untersuchungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinungen für öffentliche Bedienstete und Bewerberinnen und Bewerber für den Öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder wenn die amtsärztliche Untersuchung zur Aufgabenerfüllung des Trägers des Gesundheitsamtes erforderlich ist. |
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Erfordernisse, die den Umfang sowie den Inhalt solcher Gutachten betrifft, ist §
18 Abs. 1 HGöGD einschlägig.
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§ 18 Abs. 1 HGöGDBei ärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die Untersuchung veranlassenden Stelle darf nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. |
Die Vorschrift beinhaltet drei wesentliche Kernpunkte:
- Vor Beginn der Untersuchung ist die zu untersuchende Person über deren Zweck zu informieren.
- Dabei sind die Stellen zu benennen, an welche die Daten übermittelt werden. Dies ist in der Regel der Auftraggeber des Gutachtens.
- Grundsätzlich darf nur das Untersuchungsergebnis dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Darin enthalten sollten auch Aussagen sein, wie der Betroffene künftig in der Behörde eingesetzt werden kann.
Nur mit diesen Informationen ist es dem Dienstherrn möglich, Arbeitsbedingungen zu verändern oder einen speziell auf die
betroffene Person zugeschnitten - ggf. neuen - Arbeitsplatz anzubieten. Über das Untersuchungsergebnis hinaus können im konkreten Einzelfall Anamnesedaten oder einzelne Untersuchungsergebnisse
mitgeteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um im Sinne der Untersuchten Entscheidungen über konkrete Maßnahmen hinsichtlich der Ausgestaltung z. B. des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit zu
treffen.
4.7.3.3 Weitere Rechte des Betroffenen
Das HGöGD verweist im Weiteren hinsichtlich datenschutzrechtlicher Vorgaben auf die allgemeinverbindlichen Regelungen
des Hessischen Datenschutzgesetzes. Was die Einsichtsrechte des Betroffenen in das Gutachten sowie die Befunde anbelangt, so ist hier § 18 HDSG einschlägig. Die Einsichtsrechte gelten sowohl für die
zur Person des Betroffenen in Akten gespeicherten Daten als auch für die in automatisierten Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten personenbezogenen Angaben.
4.7.3.4 Umgang mit den erhobenen Daten durch den Amtsärztlichen Dienst und Einbeziehung weiterer Unterlagen
In den
Gesundheitsämtern werden vielfältige, personenbezogene Daten erhoben: ob Schuleingangsuntersuchung, schulzahnärztlicher Dienst, Infektionsschutz, sozialpsychiatrischer Dienst oder amtsärztlicher
Dienst, um nur einige Stellen zu nennen, die medizinische Daten erheben und speichern. In jedem Fall bleibt festzustellen, dass das Gesundheitsamt, wie auch andere öffentliche Stellen (z. B. ein
kommunales Krankenhaus, ein Rathaus u. a.) keine informationelle Einheit ist, in der personenbezogene Daten ohne konkreten Anlass hin- und herfließen bzw. von jedem Beschäftigten einsehbar sind.
Insbesondere die Daten des amtsärztlichen Dienstes, die in der Regel bei Einstellungsuntersuchungen oder aber im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Betroffenen erhoben werden,
sind gegenüber anderen Stellen abzuschotten. Umgekehrt dürfen vom amtsärztlichen Dienst für die Erstellung eines Gutachtens keine weiteren Unterlagen aus anderen Bereichen des Gesundheitsamtes
hinzugezogen werden.
Im Grundsatz wird die getrennte Datenhaltung in allen von mir befragten Ämtern praktiziert, denn die ärztliche
Schweigepflicht gilt auch in der Kommunikation zwischen den Ärzten. Eine Offenbarung medizinischer Informationen gegenüber Dritten (also auch anderen Ärzten innerhalb des Amtes) ist demnach nur mit
der Einwilligung des Betroffenen möglich. Zudem verweist das HGöGD hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf die Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes. So ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach § 11 HDSG zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen
Zweck erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Daten nur für den Zweck weiterverarbeitet werden dürfen, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind (§ 13 HDSG).
In den
wenigen Fällen, in dem diese Verfahrensweise nicht umgesetzt war, habe ich für eine Klarstellung gesorgt.
4.7.3.5 Defizite bei der Umsetzung der
Vorgaben des HGöGD und HDSG
Immer wieder erhalte ich Eingaben, in denen die Inhalte der Gutachten selbst oder aber deren Umfang bei der Übermittlung an den Arbeitgeber kritisiert werden. Inhaltlich haben sich die Gutachten streng an dem vom Auftraggeber formulierten Gutachtenauftrag zu orientieren. Eine Vermengung von Anamnese- und Befunddaten, gepaart mit Prognosen über den weiteren Gesundheitsverlauf und anderen Aspekten zur Person des Betroffenen, ist grundsätzlich auszuschließen. Eine ebenso strenge wie strukturierte Unterscheidung der einzelnen Untersuchungsabschnitte (Anamnese, Befunde, aktuelle Einschätzung, Prognose) ist im Sinne des § 18 Abs. 1 HDSG zwingend. In den bislang mir zur Kenntnis gelangten Fällen, bei denen dies keine Berücksichtigung fand, habe ich das gegenüber der Gesundheitsverwaltung deutlich zum Ausdruck gebracht.
www.behoerdenstress.de
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