20. Skandale mit
Lehrer in
Hessen???

Streikrecht für Beamte
Lehrer feiern ihren Erfolg
Foto: dpa
Kasseler Richter bestätigten die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach darf der Staat das Streikrecht nur für Beamte einschränken, die hoheitliche Aufgaben ausüben. Das heißt, streikende Lehrer: ja - streikende Polizisten: nein.
Die Lehrer-Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat hocherfreut auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel reagiert, das beamteten Lehrern ein Streikrecht zubilligt. „Der Staat muss jetzt mit uns verhandeln, statt seine Vorstellungen einfach durchdrücken zu können“, kommentierte GEW-Landeschef Jochen Nagel am Donnerstag das Urteil. „Wir erwarten bei künftigen Auseinandersetzungen faire Gespräche statt des hoheitsstaatlichen Diktats, wie es in Hessen unter Roland Koch üblich war.“ Das Gericht habe die Position der Gewerkschaften klar gestärkt.
Geklagt hatte ein Kasseler Berufsschullehrer. Der Beamte hatte sich im November 2009 an einem Streik beteiligt, den die GEW organisiert hatte. Daraufhin hatte er eine schriftliche Missbilligung des Schulleiters erhalten.
Kassel bestätigt Auffassung des Europäischen Gerichtshofs
Die Kasseler Richter gaben dem Mann recht und bestätigten als erstes deutsches Gericht die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach darf der Staat das Streikrecht nur für Beamte einschränken, die wie Polizisten oder Richter hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Aktenzeichen 28K574/10.KS.D und 28K1208/10.KS.D).
Horst-Günter Herold, Sprecher des Kultusministeriums, sagte, wegen der grundsätzlichen Bedeutung werde man sich die Urteilsbegründung genau ansehen. Erst dann werde über eine mögliche Berufung entschieden. Vier Wochen hat das Land dafür Zeit.
In nächster Instanz würde vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel verhandelt. „Wir gehen aber davon aus, dass in dieser Angelegenheit der komplette Rechtsweg ausgeschöpft wird und erst ein letztinstanzliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Entscheidung bringt“, sagt Hartwig Schröder, Leiter der Rechtsschutzabteilung der GEW. Er hatte den Berufsschullehrer in Kassel vertreten.
Die innenpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Nancy Faeser, begrüßte die Entscheidung. „Damit ist jetzt klargestellt worden, dass das Streikrecht nur unter engen Voraussetzungen und nicht für alle Beamtengruppen eingeschränkt werden kann.“ Die aktuelle Auseinandersetzung um die Besoldung der Beamten erhalte durch den Spruch „eine neue Qualität“, fügte die Sozialdemokratin hinzu.
SPD und Linke begrüßen Urteil
Die Beamten-Organisationen hatten ebenso wie die GEW vergeblich dagegen protestiert, dass die Beamten auf Leistungen verzichten müssen, die den angestellten Landesbediensteten in Tarifverhandlungen zugebilligt worden waren. So bekommen sie keine Einmalzahlung und müssen mehrere Monate länger auf die Tariferhöhung warten.
Der Linken-Abgeordnete Hermann Schaus gratulierte der GEW zu dem „juristischen Erfolg“. Er sagte: „Alle Missbilligungen und Verweise müssen unverzüglich aus den Personalakten entfernt und vernichtet werden.“ Beim Streik 2009 waren nach Angaben des Kultusministeriums 3000 schriftliche Missbilligungen ausgesprochen worden. Außerdem gab es 80 Verweise für Schulleiter und andere Führungskräfte.
Vor zwei Wochen hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem vergleichbaren Verfahren noch gegen ein Streikrecht für Beamte entschieden. Die Osnabrücker Richter hatten zwar Sympathien für die jetzt in Kassel vertretene Rechtsposition erkennen lassen, sich aber als Gericht der ersten Instanz nicht in der Lage gesehen, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Gesetze
Das Streikverbot für Beamte wird abgeleitet aus den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, wie sie in Artikel 33 Grundgesetz genannt sind. Demnach steht das Dienst- und Treueverhältnis des Beamten seinem Recht auf Versammlungsfreiheit entgegen.
Die Erlaubnis zum Streik auch für Beamte stützt sich auf Artikel 11 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Demnach darf die Versammlungsfreiheit nur eingeschränkt werden, wenn ansonsten die äußere und innere Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit und Moral bedroht sind.
Lehrer-Skandal in
Hessen???
Schule Aufmüpfige Lehrer
unerwünscht
Schule
Aufmüpfige Lehrer unerwünscht
Foto: dapd
Gründe für die Aufnahme sind Entlassungen aus fachlichen oder persönlichen Gründen oder die Nichtbewährung in einem befristeten Vertrag. Auch Personen, die nach der Ausbildung nicht auf die Rangliste für einzustellende Lehrer kommen, stehen in der Liste.
Geführt wird die Liste von der Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) beim Staatlichen Schulamt in Darmstadt. Die ZPM stellt sie allen Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. Die Betroffenen werden schriftlich über den Eintrag informiert.
Formal ist es kein Einstellungshindernis, auf der Liste zu stehen. Die Informationsliste habe lediglich Hinweischarakter, erläutert das Ministerium. Sie entbinde die Staatlichen Schulämter nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine Person für die jeweilige Stelle geeignet ist. Tatsächlich aber führt der Eintrag in aller Regel dazu, dass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
www.fr-online.de
http://www.fr-online.de/rhein-main/spezials/hessens-schwarze-liste/aufmuepfige-lehrer-unerwuenscht/-/2641640/9152510/-/view/asFirstTeaser/-/index.html
Skandal mit schwarzen Listen bei Lehrer in Hessen???
Warum wurde Datenschutzbeauftragter nicht rechtzeitig beteiligt??? 4.5.2 Schwarze Listen über Lehrer Bei der Einführung des gemeinsamen Verfahrens „Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte“ wurde ich nicht rechtzeitig beteiligt. Bei der anlassbezogenen Prüfung ergab sich erheblicher Nachbesserungsbedarf.
4.5.2 Schwarze Listen über Lehrer
Bei der Einführung des gemeinsamen Verfahrens „Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte“ wurde ich nicht rechtzeitig beteiligt. Bei der anlassbezogenen Prüfung ergab sich erheblicher Nachbesserungsbedarf.
Kurz nach Redaktionsschluss meines letzten
Tätigkeitsberichtes machte eine Schlagzeile Furore: "Schwarze Listen über Lehrer". Der dabei entstandene Eindruck, mit der Liste sollten unbeliebte oder politisch nicht linientreue Lehrer vom
Schuldienst ausgeschlossen werden oder es werde ein Berufsverbot konstatiert, bestätigte sich nicht. Allerdings gibt es eine Informationssammlung zu ungeeigneten Lehrkräften. Sie wird bei einer
Organisationseinheit des Staatlichen Schulamtes Darmstadt, dem Zentralen Personal Management (ZPM), seit 1. April 2009 geführt. Die Presseberichte haben mich zu einer sofortigen Prüfung bei dieser
Stelle veranlasst, bei der sich auch der in der Presse genannte Umfang der Datensammlung bestätigte. Ca. 60 Personen waren dort in einer automatisierten Datei erfasst. Die Bezeichnung der Liste
lautet nicht "Schwarze Liste", sondern "Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte". In allen Staatlichen Schulämtern des Landes haben jeweils
zwei Bedienstete - in der Regel der Justiziar und ein Vertreter - lesenden Zugriff auf die Datei. Die Eintragungsbefugnis liegt ausschließlich beim ZPM.
Der
Datensatz besteht aus folgenden Informationen:
- Name, Vorname und Telefonnummer der für die Eintragung verantwortlichen Person
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Lehramtsbefähigung der betroffenen Lehrkraft sowie Grund der Eintragung.
Bei der für die Eintragung verantwortlichen Person handelte es sich regelmäßig um den Justiziar des Staatlichen Schulamtes, welcher die Eintragung in der Liste veranlasst hat.Für den Inhalt des
Datenfeldes "Grund für die Eintragung" kann unter sechs fest vorgegeben Feldinhalten ausgewählt werden:
- Nichtaufnahme in die Rangliste aus Gründen in der Person
- Nichtaufnahme in die Rangliste aus fachlichen Gründen
- Entlassung aus fachlichen Gründen
- Entlassung aus Gründen in der Person
- Entlassung auf eigenen Antrag wegen drohender Entlassung
- Nichtbewährung in befristeten Verträgen.
Die Eintragung in der Liste komme nicht einem Berufsverbot gleich, so das ZPM. Wenn sich im Laufe der Zeit herausstelle, dass die Eignung wiederhergestellt sei, so erfolge die Löschung in der
Datensammlung. Ein konkreter Einzelfall, in dem diese Prüfung gerade stattfand, wurde mir vorgelegt. Unmittelbar gezogene Stichproben führten in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass die Bewertung, die
betreffende Person sei für den Schuldienst ungeeignet, nachvollziehbar war. Teilweise gingen der Entlassung rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen voraus. In den meisten Fällen lagen auch
abgeschlossene gerichtliche Auseinandersetzungen über die Beendigung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses vor. Jedenfalls wurde deutlich, dass der mit der Informationssammlung verfolgte Zweck, die
in einem Bezirk eines staatlichen Schulamtes gewonnene Information über die Nichteignung der betroffenen Person, auch allen anderen Schulamtsbezirken zugänglich zu machen, zum Schutze der Schüler
hinreichend gerechtfertigt war.Zweierlei war allerdings zu bemängeln:
4.5.2.1 Die mangelnde Transparenz
Zwar mag den meisten Betroffenen aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Dienstherren klar sein,
dass sie als ungeeignet eingeschätzt werden und – zumindest vorläufig – nicht mit einer Wiedereinstellung rechnen können. Trotzdem ist ihnen nicht bekannt gewesen, dass dieser Sachverhalt
automatisiert gespeichert und landesweit allen Staatlichen Schulämtern zur Verfügung steht. Der Regelung des § 107g Abs. 5 Satz 1 HBG, wonach bei erstmaliger Speicherung dem Betroffenen die Art der
über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen und er bei wesentlichen Änderungen zu benachrichtigen ist, wurde nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das
hessische Kultusministerium hat diesen Mangel unmittelbar nach dem Auftreten der öffentlichen Diskussion beseitigt. Es hat alle Personen, die auf der Liste verzeichnet waren, über die
Datenspeicherung informiert. Außerdem wurde zugesichert, ab dem damaligen Zeitpunkt neu einzutragende Betroffene jeweils über den Eintrag zu benachrichtigen. Damit ist dem Verlangen nach Transparenz
hinreichend Rechnung getragen worden.
· 4.5.2.2 Verfahrensrechtliche Mängel
Die
Staatlichen Schulämter Hessens sind selbständige Daten verarbeitende Stellen. Die Datenverarbeitung in der Form, dass alle Staatlichen Schulämter gemeinsam einen Datenbestand unter der Federführung
der ZPM verarbeiten, stellt ein gemeinsames Verfahren nach § 15 HDSG dar. Gemäß § 15 Abs. 1 HDSG bin ich vor der Einrichtung eines von mehreren Daten verarbeitenden Stellen genutzten gemeinsamen
Verfahrens anzuhören. Mir sind dabei u. a. die Aufgaben der beteiligten Stellen, die getroffenen technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen, das Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs. 1
und das Ergebnis der Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 Satz 3 HDSG vorzulegen. Diese Beteiligung war unterblieben.
|
§ 15 Abs. 1 HDSGDie Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren Daten verarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Benutzung des Verfahrens ist im Einzelfall nur erlaubt, wenn hierfür die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist. Vor der Einrichtung oder Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Abs. 2 Satz 1, das Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs 1 und das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 vorzulegen. |
Das Staatliche Schulamt Darmstadt habe ich aufgefordert, die eigentlich vor Errichtung des gemeinsamen Verfahrens erforderliche Beteiligung unter Vorlage der in § 15 Abs. 1 HDSG bezeichneten
Unterlagen, welche zum Zeitpunkt der damaligen Befassung nur zum Teil existent waren, nachzuholen.Mittlerweile sind alle anzufertigenden Beschreibungen vorhanden. Mir ist ein Exemplar des
Gesamtverzeichnisses für das gemeinsame Verfahren nach § 15 HDSG mit allen notwendigen Angaben präsentiert worden. Auch das Ergebnis der Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG sowie ein
IT-Sicherheitskonzept wurde mir vorgelegt. Die Verfahrensverzeichnisse nach § 6 sowie des Gesamtverzeichnis nach § 15 HDSG werden vom ZPM zur Einsicht für "jedermann" bereitgehalten. Zudem kann das
Verzeichnis nach § 6 HDSG bei allen staatlichen Schulämtern eingesehen werden.
Der
betroffene Personenkreis "ungeeigneter Lehrkräfte" wurde noch um ungeeignete "Sozialpädagogen und Erzieher" ergänzt, für die dieselben Transparenzregeln gelten. Auf dieser Basis habe ich das
Verfahren nach der in § 15 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen als angemessen angesehen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind
hinreichend.
Ich habe dem Staatlichen Schulamt Darmstadt mitgeteilt, dass ich nunmehr gegen das Führen des gemeinsamen Verfahrens
keine Einwände mehr erhebe.
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Kommentar: Keine schwarze Liste
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Von Peter Hanack
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www.behoerdenstress.de
