19. Wolski-Skandal in


Hessen, vor dem


entgültigen Ende???


 

 

Frankfurter Anwalt Wolski


scheitert vor dem BGH

 
Der Fall Wolski - 27 | 8 | 2011

Frankfurter Anwalt

Wolski scheitert vor dem BGH


Das Darmstädter Urteil gegen Michael Wolski gilt.
Foto: Andreas Arnold
Von Pitt von Bebenburg
Der verurteilte Frankfurter Rechtsanwalt Michael Wolski ist vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Revision gegen das Darmstädter Landgerichts-Urteil gescheitert und muss nun ins Gefängnis.
Der Frankfurter Anwalt Michael Wolski muss wegen Steuerhinterziehung für zwei Jahre und zehn Monate in Haft. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte jetzt das Urteil des Landgerichts Darmstadt weitgehend und wies Wolskis Revision in großen Teilen zurück. Die Strafe sei „rechtsfehlerfrei bemessen“.
Das Landgericht hatte Wolski verurteilt, weil er Liebes-Geschenke einer Immobilien-Unternehmerin im Wert von 2,4 Millionen Euro nicht versteuert habe. Das Gericht hatte festgestellt, dass unversteuerte Gaben auch an Wolskis Ehefrau, die Richterin Karin Wolski, geflossen seien. Auch diese werteten die Richter als Zuwendungen an den Gatten. Karin Wolski hatte unmittelbar nach dem Schuldspruch gegen ihren Ehemann ihr Amt als Verfassungsrichterin am Hessischen Staatsgerichtshof niedergelegt, da sie Schaden vom Gericht abwenden wolle. Sie blieb aber Vizepräsidentin des Frankfurter Verwaltungsgerichts. Gegen Karin Wolski wird nicht ermittelt.

Die Bundesrichter entschieden jetzt, dass Michael Wolski zwar nicht für bestimmte Vorgänge „im Tatkomplex Umsatzsteuerhinterziehung“ verurteilt werden könne, wie es das Landgericht getan hatte. Allerdings machten diese Taten „neben der hinterzogenen Schenkungsteuer lediglich einen geringen Bruchteil“ aus. Daher hätte er bei einem neuen Verfahren mit keiner geringeren Strafe rechnen können. Auch sein Einwand, dass das Darmstädter Verfahren zeitweise ohne ihn geführt wurde, half nicht. Wolski hatte sich kurz vor einer Verhandlung zu Hause schwer verletzt und konnte danach mehrmals nicht an dem Prozess teilnehmen.

Das Landgericht befand: „Der Angeklagte W. wollte durch sein Handeln der Hauptverhandlung entgehen und nahm hierbei billigend seinen Tod in Kauf.“ Insofern sei sein Fernbleiben „eigenmächtig“.

Die Bundesrichter stimmten dieser Argumentation zu. Der Schluss des Landgerichts sei „nicht nur nachvollziehbar, sondern überzeugend“, urteilte der BGH. Das Ziel, „der Hauptverhandlung zu entgehen“, sei „handlungsleitendes Motiv des Angeklagten“ gewesen.
Copyright © 2010 Frankfurter Rundschau



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